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AUSNAHMEREGELUNG

Rehkitzretter dürfen Drohnen weiter nutzen

Foto: imago images/photothek

Die EU-Verordnung sieht vor, dass Drohnen seit Jahresanfang einen Mindestabstand von 150 Metern zu bebauten Wohn-, Gewerbe-, Industrie- und Erholungsgebieten einhalten müssen, wenn sie nicht eine bestimmte Zertifizierung aufweisen. Diese kann aber nur das aktuellste Drohnenmodell aufweisen, das viele Rehkitzretter gar nicht im Einsatz haben.

Die EU-Verordnung würde demnach die Arbeit vieler Rehkitzrettungsvereine in Niedersachsen erschweren und vor allem die Suchfläche massiv einschränken. Mit der neuen Anordnung von Wissing gilt nun ein Mindestabstand gemäß der 1:1-Regel. Das bedeutet, dass der Mindestabstand auf zehn Meter reduziert werden kann, wenn entsprechend tief geflogen wird. „Das ist zum Teil das, was wir gefordert haben“, sagt Michael Schwerdtfeger von der Jägerschaft Seesen, verweist aber auf noch ungeklärte Bereiche. Darunter falle beispielsweise die noch nicht geklärte Entfernung der Drohne zum Piloten, erklärt er. Schwerdtfeger hatte eine Online-Petition gestartet, um die Einschränkung, die durch die EU-Verordung entsteht, deutlich zu machen – sie war erfolgreich. Man sei aber auch bereits im Gespräch mit dem Luftfahrt-Bundesamt (LBA) und hoffe hier ebenfalls auf schnelle Ergebnisse.

Sarah Meyer vom Rehkitzrettungsverein Fischerhude wäre überglücklich, wenn diese Allgemeinverfügung auch für die Bereiche, die an die Bahn grenzen, gelten würde. „Das Problem bleibt im Moment weiterhin, doch wir bleiben weiter dran“, zeigt sich die Rehkitzretterin optimistisch.

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