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Diese Übergangsregelungen gelten jetzt

Zurzeit müssen Landwirtinnen und Landwirte ihren betrieblichen Düngebedarf ermitteln. 

Zum besonderen Schutz der Gewässer gelten laut Düngeverordnung (DüV) in „nitrat- und phosphatbelasteten“ Gebieten zusätzliche Regelungen zu den allgemeinen Regelungen der DüV. Durch diese zusätzlichen Regelungen möchte die Bundesregierung den Zustand der mit Nitrat belasteten Grundwasserkörper und der mit Phosphat belasteten Oberflächengewässer kurzfristig nachhaltig verbessern. Sie kommt damit einer zentralen Forderung der EU nach. 

Die allgemeinen, am Grundwasserschutz orientierten Maßnahmen, umfassen vor allem sieben Instrumente. Neben diesen muss jedes Bundesland mindestens zwei weitere zum Schutz des Grundwassers in einer Landesdüngeverordnung erlassen. Die auf Basis der DüV 2017 beschlossenen Landesverordnungen müssen nach den Vorgaben einer im vergangenen Herbst beschlossenen Allgemeinen Verwaltungsvorschrift des Bundes überprüft und angepasst werden. 

Da die jeweiligen Gebiete durch ein komplexes Verfahren ausgewiesen werden, was neben der N-Immission (NO3-Konzentration an Messstellen) weitergehende hydrogeologische Zusammenhänge und die N-Emissionsbewertung (potenzielle Nitratsickerwasserkonzentration, abgeleitet aus N-Salden auf regionaler Ebene und verschiedenen Standortfaktoren) berücksichtigt, ist die endgültige Ausweisung der nitratbelasteten Gebiete in Niedersachsen noch nicht abgeschlossen. Das zugrunde gelegt, gelten zunächst die 2019 ausgewiesene Gebietskulisse Grundwasser (gemäß NDüngGewNPVO vom 28.11.2019) und die Gebiete laut einer sogenannten Auffangregelung des Bundesverordnungsgebers als „nitratbelastete Gebiete“. In diesen gelten weitergehende Anforderungen bis zum Inkrafttreten der Neufassung der Landesverordnung, inklusive Neuausweisung. 

Was den Schutz der Oberflächengewässer betrifft, müssen nach der DüV sowohl Gebiete im Bereich der Fließgewässer als auch der Seen ausgewiesen werden. In Niedersachsen liegen die nach der DüV erforderlichen Daten zu Orthophosphatgehalten in Fließgewässern nur für wenige Wasserkörper vor. Denn bisher bestand nach den rechtlichen Vorgaben keine Messverpflichtung. Die Messungen werden jetzt nachgeholt. 

Für die niedersächsischen Seen dagegen liegen die nötigen Daten vollständig vor. Hier sollen daher mit der Neufassung der Landesverordnung zunächst nur phosphatsensible Gebiete im Bereich der Seen ausgewiesen werden. Hierbei entspricht der Entwurf im Wesentlichen der bereits 2019 in Kraft getretenen Gebietskulisse Oberflächengewässer gemäß NDüngGewNPVO 2019. 
In diesen Gebieten soll die Phosphatkonzentration in Oberirdischen Gewässern durch entsprechende Maßnahmen gesenkt werden, um die Eutrophierung (Nährstoffanreicherung) der Gewässer zu verringern. Die Gebietskulisse Oberflächengewässer umfasst circa 1 % der landwirtschaftlichen Nutzfläche in den Seen-Einzugsgebieten. Da nach der DüV 2020 jedoch auch eine Verpflichtung zur Ausweisung phosphatsensibler Gebiete im Bereich der Fließgewässer besteht und dieser Anforderung kurzfristig nicht nachgekommen werden kann, gilt seit dem 1.1.2021 auch in Bezug auf Phosphat eine sogenannte Auffangregelung. 

Die nachfolgenden sieben Maßnahmen gelten bundesweit und sind seit dem 1.1.2021 in der 2019 ausgewiesenen Gebietskulisse Grundwasser und in der zusätzlichen Auffangkulisse einzuhalten. Die Maßnahmen eins bis vier gelten bereits bei der Frühjahrsdüngung 2021 und die Maßnahmen fünf bis sieben gelten ab der Herbstdüngung 2021. Durch diese möchte der Bundesverordnungsgeber die Stickstoffdüngung im Herbst einschränken, um die Nitratauswaschung in tiefere Bodenschichten zu minimieren. 

1. Reduktion des Stickstoffdüngebedarfs

Eine Reduktion des Stickstoffdüngebedarfs um 20 % bezogen auf den Durchschnitt der Betriebsflächen in den ausgewiesenen Gebieten (Gebietskulisse Grundwasser und Auffangkulisse). Vor dem Hintergrund dieser Maßnahme ist der Stickstoffdüngebedarf getrennt für die Früchte in der Gebietskulisse Grundwasser und der Auffangkulisse zu ermitteln und um 20 % zu reduzieren. Das bedeutet, dass der N-Düngebedarf nicht zu jeder Frucht, sondern in der Gesamtheit der in den genannten Gebieten angebauten Früchte reduziert werden muss. Es ermöglicht die bedarfsgerechte N-Düngung einzelner Früchte mit einer hohen betrieblichen Vorzüglichkeit. Entscheidend ist, dass der um 20 % reduzierte N-Düngebedarf in der Summe aller im ausgewiesenen Gebiet angebauten Früchte eingehalten wird.

Das setzt voraus, dass die applizierte N-Düngung ständig dem reduzierten N-Düngebedarf gegenübergestellt wird, um den N-Düngebedarf nicht zu überschreiten. Zukünftig besteht die Möglichkeit, diese Vorgabe über das EDV-Programm ENNI abzubilden, sodass jeweils ein aktueller Überblick über den N-Düngebedarf und die applizierte N-Düngung besteht. Die Vorgabe zur Reduktion des N-Düngebedarfs besteht nicht für Betriebe, die im gleichen Düngejahr im Durchschnitt ihrer Flächen im belasteten Gebiet nicht mehr als 160 kg Gesamt-N/ha aufbringen und davon nicht mehr als 80 kg Gesamt-N/ha in Form von mineralischen Düngemitteln. 

In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen: Bei der Berechnung der „160 kg N-Grenze“ dürfen keine Stall- und Lagerungsverluste sowie Ausbringungsverluste oder Mindestwerte für die Ausnutzung des Stickstoffs in Ansatz gebracht werden. Stattdessen werden die 160 kg N/ha über die Menge an ausgebrachten organischen Düngern und den jeweiligen Stickstoffgehalten berechnet. Dass die „160 kg N-Grenze“ eingehalten wurde, ist durch die Dokumentation der Düngungsmaßnahmen nachzuweisen. 
 

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