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Wenn Fahrsilos Mängel aufweisen

Aufkantungen an den Plattenrändern müssen eine Höhe von mindestens 10 cm aufweisen, um das Abfließen von Sickersaft oder Einfließen von Regenwasser zu verhindern.

Auf einen Blick

  • Es empfiehlt sich, vorhandene Fahrsilos zeitnah an die geltenden Anforderungen anzupassen.
  • Bevor die Arbeiten starten, sollten die Konzepte mit dem Bauamt bzw. der unteren Wasserschutzbehörde geklärt werden.
  • Solange nur Fugen erneuert, Entwässerungsrinnen und -leitungen gelegt, Flächen abgedichtet oder Aufkantungen betoniert werden, ist keine Baugenehmigung erforderlich, da es sich um die Sanierung einer bestehenden Anlage handelt.
  • Sauberes Regenwasser, das auf gereinigten Lagerflächen oder verschlossenen Futterstöcken anfällt, kann in der Grünzone, über Vorfluter, Versickerungsmulden o. ä. indirekt in den natürlichen Wasserkreislauf zurückgeführt werden.
  • Um Sickersaft und sauberes Regenwasser zu sammeln und anschließend zu trennen, sind seitliche Aufkantungen/Wände sowie Ablaufrinnen und Bodenabläufe erforderlich.
  • Die Rangierfläche sollte in das Entwässerungssystem eingeschlossen werden, da auf diesen Flächen häufig der Futtermischwagen abgestellt wird und die Fläche durch Futterreste verunreinigt ist.

Undichte Bodenplatten und fehlende Entwässerungskonzepte sind die Hauptbeanstandungen vieler Fahrsiloanlagen. Gerade bei älteren Anlagen fehlt häufig ein Entwässerungskonzept. Grundsätzlich haben alle Anlagen, die nach altem Bau- und Wasserrecht genehmigt worden sind, Bestandsschutz. Betrieben werden dürfen sie allerdings nur, wenn sie den aktuellen Anforderungen entsprechen. Diese sind die seit 2017 gültige Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) und die ab 2018 gültige Technische Regel wassergefährdender Stoffe (TRwS 792). Offizielle Übergangsfristen, um Anlagen zu sanieren zu müssen, gibt es nicht.

Hier bezieht sich der Gesetzgeber beispielsweise auf das Wasserhaushaltsgesetz, in dem die Anforderungen aus der AwSV bereits formuliert sind. Tatsächlich werden die Behörden mangelhafte Anlagen jedoch nur bei schweren Verstößen oder Verweigerung von Maßnahmen stilllegen. Verlassen sollte man sich darauf jedoch nicht. Deshalb sollte man vorab handeln und nicht erst gezwungen dazu werden.

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