Begehungsscheine
Worauf Jäger beim achten müssen
Um in Deutschland die Jagd ausüben zu dürfen, bedarf es zunächst eines gültigen Jagdscheins. Doch ist das Grüne Abitur erst bestanden, wartet die nächste Hürde. Denn vor die Jagd hat der Gesetzgeber die Jagdausübungsberechtigung gesetzt. Diese steht dem Eigenjagdbesitzer oder dem Jagdpächter eines Jagdbezirks zu. Bei bundesweit über 436.000 Jagdscheininhabern versteht es sich von selbst, dass nicht jede Jägerin und jeder Jäger einen eigenen Jagdbezirk für sich in Anspruch nehmen kann, darf oder will. In NRW treffen zum Beispiel gut 94.000 Jagdscheininhaber auf gut 8.400 Jagdreviere. Doch dem Jagdausübungsberechtigten steht es frei, im Rahmen der Gesetze, Dritten die Jagd zu erlauben. Diese Jagderlaubnis kann sowohl mündlich in Form einer Jagdeinladung oder schriftlich durch Ausgabe eines unentgeltlichen oder entgeltlichen Jagderlaubnisscheins erteilt werden. Spricht der Gesetzgeber von Jagderlaubnisschein, so wird im Alltag hierfür überwiegend das Synonym des Begehungsscheines verwendet. Die konkrete rechtliche Ausgestaltung der Erteilung eines Jagderlaubnisscheins ist nach § 11 Abs. 1 S. 3 Bundesjagdgesetz Ländersache und in den jeweiligen Landesjagdgesetzen geregelt. Ein Begehungsschein kann zunächst unentgeltlich, das bedeutet ohne eine finanzielle Gegenleistung für die Erteilung der Jagderlaubnis, erteilt werden. Berechtigt hierzu ist der Revierinhaber. Bei mehreren Revierinhabern kann dieses nur gemeinsam durch alle Mitpächter erfolgen, da jede jagdliche Betätigung eines Jagdgastes immer das Jagdausübungsrecht aller Revierpächter berührt. Die Pächter können sich untereinander zur Erteilung von Jagderlaubnissen schriftlich bevollmächtigen. Wird ein Begehungsschein nur von einem Pächter unterzeichnet, sollte sich der Begehungsscheininhaber vergewissern, dass auch die übrigen Pächter ihre Zustimmung erteilt haben. Andernfalls könnte gegenüber den anderen Revierpächtern schlimmstenfalls der Tatbestand der Wilderei erfüllt werden. Regelmäßig werden zudem in Jagdpachtverträgen Regelungen zu Begehungsscheinen getroffen. Beispielsweise in Hinblick auf die Begrenzung der Anzahl möglicher Begeher oder die Verpflichtung, die Zustimmung der Jagdgenossenschaft oder des Verpächters zu einem konkreten Begeher einholen zu müssen.
Was muss aufgenommen werden?
In der Ausgestaltung des Umfangs der Jagderlaubnis ist der Revierpächter frei. Die Jagderlaubnis kann somit zum Beispiel beschränkt werden auf bestimmte Flächen im Jagdbezirk, auf bestimmte zugewiesene Sitze, bestimmte Wildarten oder Jagdzeiten. Es können auch bestimmte Verpflichtungen des Jagdgastes hinsichtlich der Mitarbeit im Revier, Hilfe bei Kirr-Tätigkeiten etc. aufgenommen werden. Ebenso können Regelungen zur Übernahme von Wildbret getroffen werden. Die Erteilung einer Jagderlaubnis ändert nichts daran, dass allein dem Revierinhaber das Aneignungsrecht am erlegten Wild zusteht. Möchte der Begeher von ihm geschossenes Wild übernehmen oder soll er dieses abgeben, sollte dieses zwischen den Parteien vorab vereinbart werden. Das Gleiche gilt für den Verbleib der Trophäen und den Umgang mit dem „kleinen Jägerrecht“ (Zunge, Herz, Leber, Milz und Nieren). Es ist zwar Brauch, dass die Trophäe dem Erleger und das kleine Jägerrecht dem Aufbrecher zusteht, ein rechtlicher Anspruch besteht indes nicht. Als ein Fall einer auf Dauer angelegten Jagdeinladung kann der unentgeltliche Begehungsschein jederzeit widerrufen werden. Bei mehreren Revierpächtern kann der Widerruf nur gemeinschaftlich erfolgen. Soweit der Begeher bei der Jagdausübung nicht vom Revierinhaber, einem angestellten Jäger oder aber einem Jagdaufseher begleitet wird (in Hör- und Sichtweite), ist eine auf seinen Namen lautende schriftliche Erlaubnis mitzuführen. Basiert ein unentgeltlicher Begehungsschein, wie eine Jagdeinladung auch, allein auf der Gunst des Revierinhabers, liegt dem entgeltlichen Begehungsschein ein Leistungsaustauschvertrag zwischen den Parteien zu Grunde. Der Verpflichtung des Revierinhabers zur Einräumung der Jagdmöglichkeit steht spiegelbildlich die Pflicht des Begehungsscheininhabers zur Zahlung des vereinbarten Entgelts gegenüber. Dieser Vertrag ist zwingend schriftlich zu schließen. Die Stellung des Inhabers eines entgeltlichen Begehungsscheins ist zudem der des Revierpächters angenähert. In den meisten Landesjagdgesetzen findet sich ein Verweis auf § 11 Abs. 5 S. 1 BJagdG, wonach auch der entgeltliche Begehungsscheininhaber jagdpachtfähig sein muss, somit seinen Jagdschein während dreier Jahre in Deutschland besessen haben muss. Weiter gilt, dass der Vertrag der zuständigen Behörde anzuzeigen ist und die Behörde den Vertrag binnen drei Wochen nach Eingang der Anzeige beanstanden kann.
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