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Engagement vs. Höchstgebot

Revierverpachtung

Das Engagement der Jäger sollte für die Verpachtung ausschlaggebend sein, nicht die Größe des Geldbeutels.

Die Eigentümer eines Eigenjagdbezirks oder die Mitglieder einer Jagdgenossenschaft haben auf ihren Flächen das Jagdrecht inne und dürfen dort selbst jagen, sofern sie einen Jagdschein besitzen. Möchten sie dieses Recht nicht nutzen, können sie stattdessen einen Jäger anstellen. Darüber hinaus bleibt ihnen die Möglichkeit, dass sie das Jagdausübungsrecht für ihren Jagdbezirk verpachten.

Diese Option wird für den Großteil der Reviere in Deutschland genutzt. Laut § 11 Bundesjagdgesetz (BJagdG) soll die Pachtzeit mit dem Beginn und dem Ende des Jagdjahres zusammenfallen. Zum kommenden Jagdjahr ab April stehen deshalb zahlreiche Reviere zur Verpachtung an.

Gesetzliche Pflicht zur Hege

Die Laufzeit der Pachtverträge beträgt mindestens neun Jahre. Auch dies ist in § 11 BJagdG bestimmt. Während dieser Zeitspanne hat der Pächter das Recht, in diesem Jagdbezirk die Jagd auszuüben. Dazu gehört, dass er das Wild aufsuchen, ihm nachstellen, es erlegen und fangen und sich das Wild aneignen darf.

Darüber hinaus ist mit dem Jagdrecht die Pflicht zur Hege verbunden. Sie hat zum Ziel, dass die biologische Vielfalt und ein artenreicher und gesunder Wildbestand in angemessener Zahl erhalten bleibt. Die Hegeverpflichtung betrifft primär die Inhaber des Jagdrechts – also die Grundeigentümer –, weil üblicherweise sie die Landschaft zum Anbau von Feldfrüchten und Bäumen nutzen.

Damit die Grund- eigentümer bei der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung bejagbarer Grundstücke Rücksicht auf die Lebensräume von Wildtieren nehmen und diese durch ihr Handeln – soweit möglich – nicht beeinträchtigen, sind deshalb die Grundeigentümer für Elemente der Hege verantwortlich.

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