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RATGEBER

Das sollten Jäger bei Kontrollen beachten

Ruhig bleiben, heißt die Devise bei einer allgemeinen Verkehrskontrolle.

Gerät man als Jäger in eine allgemeine Verkehrskontrolle durch die Polizei, stellen sich einem schlagartig mehrere Fragen. Worauf muss ich achten? Wie verhalte ich mich am besten? Zu allererst: Der Ton macht die Musik – wie in jeder ermessensgetragenen Situation gilt auch im Fall einer Polizeikontrolle, dass man es den Beamten leicht machen sollte, wohlwollend zu kontrollieren. Bei Dunkelheit die Innenbeleuchtung einzuschalten, das Fenster zu öffnen und die Hände sichtbar am Lenkrad zu halten, kann dabei schon Wunder wirken, genauso ein freundlicher Umgangston.

Das heißt jedoch nicht, dass Jäger von sich aus darauf hinweisen müssen, dass sie gerade Waffen und Munition transportieren. Ebenso wenig muss man angeben, woher man kommt und wohin man möchte – die Personalien hingegen schon. Auch Führerschein und Fahrzeugpapiere müssen auf Verlangen vorgezeigt werden. Einer Anweisung auszusteigen, ist Folge zu leisten. Die Beamten sind grundsätzlich verpflichtet, sich auf Nachfrage auszuweisen, aber das richtet sich nach dem jeweiligen Landesrecht (siehe Infokasten unten).

Dienstausweis vorzeigen – so ist die Regelung in Niedersachsen

Müssen sich Polizeibeamte in Niedersachsen bei einer Kontrolle ausweisen? Das hat LAND & FORST bei der zentralen Polizeidirektion (ZPD) Niedersachsen nachgefragt und folgende Antwort erhalten: „Eine Regelung für einschreitende Polizeibeamtinnen und –beamte in Uniform, sich auf Nachfrage Betroffener auszuweisen, gibt es derzeit in Niedersachsen weder im Polizeirecht noch in den Dienstvorschriften oder Erlassen“, schreibt eine Sprecherin der ZPD.

Grundsätzlich sei es aber ein Anliegen der Polizei des Landes Niedersachsen, bürgernah und bürgerorientiert zu arbeiten sowie das Vertrauen der Bürgerinnen und Bürger durch durch Offenheit und Transparenz ihres Handelns zu erhöhen, um damit mehr Akzeptanz zu erreichen. „Daher sind Polizeivollzugsbeamtinnen und –beamte sowohl in Uniform als auch in Zivil grundsätzlich gehalten, sich gegenüber Betroffenen auszuweisen bzw. Namen und Dienststelle zu nennen“. Das könnten die Beamten nur ablehnen, wenn jemand erkennbar die Absicht hat, die Amtshandlung zu behindern.

Dass sich die Beamten ausweisen, hat nach Angaben der Sprecherin aber auch noch einen anderen konkreten Grund: Denn wer von einer polizeilichen Maßnahme betroffen ist, habe aus dem Rechtsstaatprinzip heraus einen Anspruch darauf, dagegen Rechtsmittel einzulegen und die belastende polizeiliche Handlung prüfen und aufheben zu lassen. Dazu gehöre auch die Möglichkeit, die einzelne Polizeibeamtin oder den einzelnen Polizeibeamten durch Vorzeigen des Dienstausweises identifizieren zu können.

red/cby

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