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Viele Vorgaben sind bei Grünlandneuansaat zu beachten

Soll eine Grünlanderneuerung mit einer mechanischen Maßnahme, die zur Zerstörung der Grasnarbe führen kann, erfolgen, ist dies genehmigungspflichtig (Greening).

Dauergrünland ist eine aus Gräsern und Kräutern bestehende, halbnatürliche Offenland-Vegetation, deren Aufwüchse regelmäßig durch Schnitt oder Beweidung genutzt werden. Die Bestandszusammensetzung und die Narbenqualität werden durch Pflege-, Nutzungs-, Standort- und Witterungseinflüsse geprägt. Steht eine Grünlanderneuerung oder - verbesserung an, sollten fachliche Abwägungen im Vordergrund stehen, die rechtlichen Belange müssen jedoch immer auch bedacht werden.

Nachteilig im Sinne einer futterbaulichen Nutzung können sich Bodenunebenheiten und Lücken auswirken, die nach Tritt- und Fahrspuren sowie die Wühltätigkeit (Schwarzwild, Maulwurf, Wühlmäuse) oder Fraßschäden (Feldmaus, Engerlinge) auftreten können. Neuansaaten sind im Allgemeinen dann erforderlich, wenn der Anteil an Kulturgräsern unter 50 Prozent liegt und der Bestand von hartnäckigen Ungräsern (z.B. Gemeine Rispe, Gewöhnliche Quecke, Wolliges Honiggras) und Unkräutern (Ampfer, Kratzdistel, Kreuzkraut, Hahnenfuß u.a.) durchsetzt ist. Nachsaaten können dann aufgrund des hohen Konkurrenzdrucks dieser Pflanzen oft keine wesentliche Bestandsveränderung bewirken.

Grünlanderneuerung mit Bodenbearbeitung

Auf allen Standorten, die eine Bodenbearbeitung zulassen, ist die konventionelle Methode mit Pflug und/oder Fräse in der Regel die sicherste Methode, um eine schnelle Etablierung der Neuansaat zu ermöglichen. Nach der Bodenbearbeitung, insbesondere nach Umbruch mit Pflugfurche, ist aufgrund des beschleunigten Abbaus der organischen Substanz (Humus) und hoher Nährstoffmineralisation unmittelbar die Ansaat durchzuführen. In sensiblen Bereichen (z.B. Wasserschutzgebiet) sollte daher eine Direktsaat vorgezogen werden, um diese Nachteile zu vermeiden.

Grünlanderneuerung ohne Bodenbearbeitung

Auch auf absoluten Grünlandstandorten, die keine Bodenbearbeitung zulassen, kann eine Grünlanderneuerung als Direktsaat mit Spezialmaschinen (Scheiben-, Fräs- und Schlitzdrillen) nach chemischer Abtötung der Altnarbe empfohlen werden. Hierzu zählen schwere Brackmarschen, Moorböden, flachgründige Magerstandorte und starke Hanglagen. Saatstärke nicht zu hoch wählen.

In einem feinkrümeligen und nach Bodenbearbeitung rückverfestigten Saatbett ist eine Saatstärke von 30 kg/ha für die Qualitätsstandardmischungen GI bis GIV bei flacher Ablage der Saatkörner (0,5 bis 2 cm) völlig ausreichend. Diese Saatstärke entspricht je nach Anteil der unterschiedlichen Grasarten einer Saatstärke von etwa 1.500 (Weidelgräser) bis 3.000 (Mischungen mit Lieschgras und Kleearten) Samen je Quadratmeter. Wird die Saatstärke deutlich höher gewählt, führt dieses zu einem Konkurrenzdruck der Keimlinge untereinander, insbesondere der verschiedenen Grasarten. Arten mit einer schnellen Jugendentwicklung liegen dann deutlich vor den sich langsamer entwickelnden Arten im Vorteil. Schwächen in der Anbautechnik oder verspätete Saattermine lassen sich über eine zu hohe Saatstärke nicht kompensieren und sind allenfalls bei Breitsaat (Striegelsaat) im Vorteil, weil dann die Standräume bessergenutzt werden können als in Reihensaat.

Bei dem häufig empfohlenen Zusatz von Kräutersaatgut zur futterbaulichen Aufwertung der Mischungen oder zur Steigerung der Resilienz gegenüber Trockenheit und Klimawandel ist darauf zu achten, dass diese gut eingemischt werden und eine „Entmischung“ möglichst vermieden wird. Für die Etablierung von Kräutern mit der Drillmaschine ist die Abtrennung der Saatgutpartien im Saatkasten der Drillmaschine sinnvoll, um die Kräuter gezielt ohne direkte Konkurrenz der Weidelgräser in einigen Drillreihen im Wechsel mit Gras zu etablieren.

Alternativ wäre die getrennte Aussaat von etwa 2 kg/ha Kräuterzusatz als Striegelübersaat (gestreckt mit Sägemehl) und anschließende Drillsaat von Gras in der Reihe zu empfehlen, um die Etablierungschancen der Kräuteranteile zu erhöhen.

Neuansaatenbrauchen Pflege

Für die Bestandesentwicklung der jungen Saat ist es wichtig, dass bereits im ersten Jahr eine intensive Nutzung erfolgt, damit die Gräser zur Bestockung angeregt werden und Lücken schnell geschlossen werden. Bei einem zu hohen Unkrautvorkommen ist gegebenenfalls ein Schröpfschnitt mit Abräumen der Biomasse oder (bei hartnäckiger Verkrautung) eine chemische Bekämpfung im Spätsommer notwendig. Ist dieser Termin durch schlechte Witterungsverhältnisse und Nichtbefahrbarkeit der Flächen nicht wahrzunehmen, sollte im zeitigen Frühjahr unkrautregulierend reagiert werden.

Grünlanderneuerung ohne Glyphosat

Um die Konkurrenz der Altnarbe auszuschalten, wurde und wird im konventionellen Grünland bisher der Einsatz eines Totalherbizides mit dem Wirkstoff Glyphosat empfohlen. Das in vielen Schutzgebieten bereits jetzt geltende und ab 2024 für alle Flächen drohende Verbot der Anwendung von Glyphosat enthaltenden Produkten erfordert nun ein Nachdenken über alternative Praktiken zur Vorbereitung einer Grünlanderneuerung. Minderwertige Gräser sind im Grünland nicht selektiv bekämpfbar, während unliebsame Kräuter sich im konventionell bewirtschafteten Grünland durchaus selektiv bekämpfen lassen. Für verkrautete Grünlandbestände kann unter Beachtung der bestmöglichen Wirksamkeit gegen diese unerwünschten Arten daher eine selektive Bekämpfung zielführend sein.

Ob eine flache oder tiefe Bodenbearbeitung zur Verbesserung der Konkurrenzsituation (Neuansaat) erfolgen sollte, ist (abgesehen von den rechtlichen Einschränkungen) wiederum abhängig vom Grasbestand und von der selektiv zu bekämpfenden Verkrautung.

Die Regeneration und der Wiederaustrieb von Quecke und Gemeine Rispe kann nach einer ersten flachen Bodenbearbeitung nur bei anhaltender Trockenheit und durch mehrfach wiederholtes, flaches Eggen oder Striegeln effektiv eingeschränkt werden.

Diese Arbeiten sollten möglichst im Abstand von einigen Tagen und Wochen bei trockenem Oberboden und zu möglichst hoher Sonneneinstrahlung durchgeführt werden, damit die Rhizom Wurzeln sicher austrocknen und ein Wiederaustrieb auch bei ensetzendem Noiederschlag nicht mehr erfolgt. Bei starkem Vorkommen des Stumpfblättrigen Ampfers sowie von Ackerkratzdistel und Jakobskreuzkraut ist ein erhöhtes Samenaufkommen (Diasporen) zu erwarten. Solche Flächen können nach flacher Bodenbearbeitung schnell wieder besiedelt werden und sollten nicht mit rotierenden Werkzeugen oder zu flach bearbeitet werden. Der mögliche Einsatz eines Schälpfluges mit einer Bearbeitungstiefe größer zehn Zentimeter erfordert allerdings entsprechende (fakultative Grünland-) Standorte und die Genehmigung durch UNB/UWB und LWK.

Eine Direktsaat nach selektiver Herbizidbekämpfung der Unkräuter ist gegebenenfalls besser geeignet als eine nur flache, bodenlockernde Saatbettvorbereitung.

Rechtliche Voraussetzungen

Greening-Vorgaben (GAP):

Soll eine Grünlanderneuerung mit dem Pflug oder einer anderen mechanischen Maßnahme, die zur Zerstörung der Grasnarbe führen kann, erfolgen, ist dies genehmigungspflichtig (Greening). Nach einer genehmigten Grünlanderneuerung mit Bodenbearbeitung darf dieselbe Dauergrünlandfläche erst nach Ablauf von fünf Jahren erneut gepflügt oder mechanisch nachhaltig zerstört werden. Sollte während dieses fünfjährigen Zeitraumes eine Erneuerung erforderlich werden, muss auf eine Direktsaat ausgewichen werden.

Naturschutzrecht (NAGBNatSchG):

Auf absoluten Grünlandstandorten (Moore, Feucht- und Nassgrünland, erosionsgefährdete Hanglagen und in Überschwemmungsgebieten) ist ein Umbruch der Grünlandnarbe nach dem Naturschutzrecht verboten, so dass nur bodenlockernde Verfahren bis 10 cm Tiefe in Betracht kommen und eine Planierung von Bodenunebenheiten nur begrenzt möglich wäre. Diese (absoluten) Grünlandstandorte dürfen nur mit Genehmigung der zuständigen Naturschutzbehörde, frühestens aber nach Ablauf von 10 Jahren nach einer vorhergehenden Bodenbearbeitung mit nachhaltiger Narbenzerstörung erneut umgebrochen werden.

 

Neuansaat mit oder ohne Umbruch:

Ein Umbruch von Dauergrünland zur Narbenerneuerung muss mit dem Antrag auf „Pflügen (bzw. einer Bodenbearbeitung) von Dauergrünland“ beantragt werden.

Unter Grünlandumbruch wird im Förderrecht (GAP) ausschließlich die mechanische Narbenzerstörung verstanden. Geeignete Maschinen für einen Umbruch sind: Pflug oder Grubber - Kreiselegge – Scheibenegge – Fräse oder ähnlich wirksame Verfahren.

Auch flach bis 10 cm in den Boden eingreifende, bodenlockernde Verfahren, welche einer mechanischen Zerstörung der Altnarbe gleichzusetzen sind, müssen im Rahmen der Ausnahmeregelung für das Umbruchverbot auf bestimmten (absoluten) Grünlandstandorten nach § 2a des NAGBNatSchG bei den Landkreisen angezeigt und von diesen bewilligt werden.

Nachsaaten in Form von Über- oder Durchsaaten:

Bei der Grünlandverbesserung kommen im Gegensatz zur Grünlanderneuerung narbenerhaltende Maßnahmen zum Einsatz und es handelt sich um Nachsaaten. Ein Großteil, beispielsweise 50 Prozent des Pflanzenbestandes bleibt dabei erhalten und kann sich regenerieren. Jeglicher Nachsaat kann eine mechanische oder chemische Behandlung des Altbestandes mit dem Ziel der Öffnung des Bestandes und Lückenbildung vorausgehen:

Mechanisch durch ein- oder mehrmaliges Bearbeiten mit Striegel, Eggen und/oder Schleppgeräten, chemisch durch flächenhaften Einsatz selektiver Herbizide.

Die Struktur des Bestandes bleibt erhalten, es werden aber Lückenanteile zur besseren Etablierung der Nachsaat angestrebt. Mit der Schlitz-, Drill- oder Fräsrillentechnik kommen für die Saat lediglich flach in den Boden wirkende Geräte zum Einsatz, die sich auf die notwendige Ablagetiefe der Saat beschränken. Sehr tief eingestellte Schlegelmulcher bewirken ebenfalls eine Schädigung der Grasnarbe, ohne diese nachhaltig zu zerstören. Außerhalb von Schutzgebieten bedürfen diese Maßnahmen keiner Anzeige oder Genehmigung durch die Behörden.

Sonderfälle der Grünlandverbesserung

Durch witterungs- oder schädlingsbedingte Einflüsse aber auch durch Wildschäden kann die Narbe stark bis nahezu vollständig zerstört werden. Ein manuelles Reparieren der Grassoden oder die Übersaat mit nachfolgendem Anwalzen gelten als Grünlandverbesserung, während die Reparatur dieser Schäden mittels mechanischer Maßnahmen, die in den Boden eingreifen, als Umbruch im Sinne des Greening (Pflugregelung) gelten könnten, auch wenn die Narbe vorher schon total zerstört war. Eine Anzeige bei der UNB/UWB und ein Antrag auf Pflügen bei der Bewilligungsstelle der Landwirtschaftskammer wird auch in solchen Situationen dringend empfohlen.

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