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Vor allem sind Rückstände im Fokus

Pflanzenfresser wie Milchkühe müssen künftig alle verpflichtend Weidezugang erhalten, sofern die Umstände (Bodenzustand und Wetterbedingungen) dies zulassen.

Ab dem kommenden Jahr tritt die novellierte Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlamentes und des Rates in Kraft und löst die bisherige Verordnung (EG) 834/2007 ab. Die vollständige Verordnung ist frei zugänglich, auch online einsehbar. Daraus ergeben sich einige Änderungen für Biobetriebe, über die wir Ihnen nun exemplarisch einen Überblick geben wollen, es besteht jedoch kein Anspruch auf Vollständigkeit.

Insgesamt fokussiert sich die Verordnung vermehrt auf mögliche Rückstände in biologischen Produkten. Dabei wird die Verantwortung auf rückstandsfreie Produkte an den Öko-Landwirt gegeben. Es müssen Vorsorgemaßnahmen zur Vermeidung des Vorhandenseins nicht zugelassener Erzeugnisse und Stoffe getroffen werden. Dabei sind zunächst mögliche Risiken der Kontamination zu ermitteln und diesen ist dann wiederum mit verhältnismäßigen und angemessenen Maßnahmen entgegenzuwirken. Diese Maßnahmen gilt es im Anschluss selbstständig zu prüfen ((EU) 2018/848 Art. 28). Eine Trennung von ökologischen, nichtökologischen und Umstellungsprodukten muss weiterhin sichergestellt werden.

Der Betrieb muss sich fragen: Wo kann es zu Überschneidungen von konventionellen und biologischen Betriebsmitteln oder Erzeugnissen kommen? Überzeugen Sie sich zum Beispiel selbst, dass Transportmittel vollständig geleert und gesäubert sind, bevor Sie Ihre biologischen Erzeugnisse aufladen. Denken Sie aber auch an Maschinen, die auf konventionellen und biologischen Betrieben eingesetzt werden (Lohnarbeit, Maschinenkooperation). Dokumentieren Sie mögliche Risiken, ergriffene Maßnahmen (z.B. Reinigungsprotokolle) sowie die Überprüfung und Dokumentation der Wirksamkeit.

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