Kleine Reform – mehr Geld für Pflege
Einige Ergebnisse der im Juni dieses Jahres beschlossenen Pflegereform sind schon in Kraft, die meisten entfalten ihre Wirkung aber erst im kommenden Jahr. Von der Entlastung von Heimbewohnern bis zur besseren Bezahlung von Pflegekräften – das sind die Änderungen:
- Häusliche Pflege: Die Leistungsbeträge für den ambulanten Pflegedienst bzw. für die Pflegesachleistungen ab Pflegegrad 2, steigen ab 1. Januar 2022 um 5 %. Sollen ungenutzte Pflegesachleistungen in Entlastungsleistungen (das sind 125 € pro Monat) umgewandelt werden, ist dafür ab dem kommenden Jahr kein gesonderter Antrag mehr notwendig. Die Pflegekasse prüft dann automatisch, ob eine Umwandlung erfolgen kann. So lassen sich bis zu 40 % der ungenutzten Pflegesachleistungen für Entlastungsleistungen verwenden.
- Kurzzeitpflege/Verhinderungspflege: Wer Angehörige zu Hause gepflegt, für den ist das oft eine große physische und psychische Belastung. Kurzzeit- und Verhinderungspflege ermöglichen zwischendurch Pausen bzw. Erholungsphasen von der intensiven Pflegetätigkeit. Hierfür stehen entsprechende Beträge zur Verfügung. Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege können kombiniert werden.
Müssen Angehörige für eine begrenzte Zeit stationär betreut werden, kann Kurzzeitpflege beantragt werden, zum Beispiel nach einem Krankenhausaufenthalt oder bei einer Überbrückung einer Wartezeit auf eine Pflegeeinrichtung. Der Leistungsbetrag für die Kurzzeitpflege erhöht sich ab dem 1. Januar von 1.612 € um 10 % auf maximal 1.774 €, für maximal 56 Tage im Jahr.
Eine Verhinderungspflege können Sie beantragen, wenn Sie Angehörige zu Hause betreuen und dieses vorübergehend nicht wahrnehmen können. Sie beträgt für höchstens 6 Wochen im Jahr maximal 1.600 Euro. Bei einer Kombination von Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege darf die Hälfte des Betrages der Kurzzeitpflege (ab Januar 2022: 887 €) für die Verhinderungspflege verwendet werden. Damit steht insgesamt ab 2022 ein Betrag von 2.499 € (887 +1.774€) zur Verfügung, um eine Pflege zu finanzieren (bislang 2.418 €).
Werden Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege voll ausgeschöpft, dann können insgesamt (1.612 +1.774€) 3.386 € im Kalenderjahr beansprucht werden (bislang 3.224€).
- Stationäre Pflege: Bei der vollstationärer Pflege setzen sich die Kosten in einer Pflegeeinrichtung aus den Investitionskosten, Unterkunft und Verpflegung, Ausbildungskosten und den Einrichtungseinheitlichen Eigenanteil (EEE) zusammen. Im Bundesdurchschnitt kostet der vollstationäre Aufenthalt in einer Pflegeeinrichtung in Niedersachsen 1.767 Euro (vdek, Stand Februar 2021), bundesweit zuletzt 2125 Euro.
Von dieser Summe ist der Pflegekassenanteil bereits abgezogen. Ab dem Januar 2022 zahlt die Pflegekasse für den Eigenanteil (EEE) zu den Pflegekosten, bei einem Pflegegrad 2 bis 5, einen Leistungszuschlag. Dieser beträgt im ersten Jahr 5 %, im zweiten Jahr 25 %, im dritten Jahr 45% und danach 70 %. Der Eigenanteil (EEE) beträgt 2021 im Bundesdurchschnitt 873 €.
Danach errechnet sich eine Entlastung im ersten Jahr von monatlich 43,65 €, im zweiten Jahr monatlich 218,25 €, im dritten Jahr monatlich 392,85 € und im vierten und jedes weitere Jahr monatlich 611,10 €. Das bedeutet, dass Kosten für eine vollstationäre Pflege im 3. Jahr von 2.125 € auf 1.732 € sinken. Die durchschnittliche Pflegezeit in einer Einrichtung beträgt 2,5 Jahre.
- Übergangspflege: Mit der Pflegereform wurde ein neuer Anspruch auf eine bis zu zehntägige Übergangspflege im Krankenhaus eingeführt. Der Anspruch besteht dann, wenn im Anschluss an eine Krankenhausversorgung die Pflege im eigenen Haushalt nicht sichergestellt werden kann und weitere Leistungen nach dem Pflegeversicherungsgesetz wie Reha, Kurzzeitpflege, Verhinderungspflege, Tagespflege und dergleichen nicht verfügbar sind.
- Pflege und Versorgung: Ab 1. September 2022 werden Pflegeeinrichtungen zur Versorgung nur noch zugelassen, die ihre Pflege- und Betreuungskräfte nach dem zuständigen Tarifvertrag oder kirchenarbreitsrechtlichen Regelungen bezahlen. Eine Abrechnung mit der Pflegeversicherung ist nur noch möglich, wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind. Einrichtungen, die nicht tarifgebunden sind, erhalten eine Refinanzierung bis 10 % über dem Durchschnitt der regional geltenden Tariflöhne. Ab 1. Juli 2023 wird ein bundeseinheitlicher Personalschlüssel vergeben, der die Einstellung von mehr Personal ermöglicht.
- Finanzierung: Zur Finanzierung der Pflegeversicherung wird ab 2022 ein Bundeszuschuss von 1 Mrd. Euro pro Jahr eingeführt. Der Beitrag für Kinderlose steigt um 0,1%.
Fazit
- Die Pflegesachleistung für den ambulanten Pflegedienst wurde um 5% erhöht. Das Pflegegeld und die Verhinderungspflege für die häusliche Pflege bleiben unberührt.
- Der Einrichtungseinheitliche Eigenanteil, der die Kosten für die Pflege der Heimbewohner abdeckt, wird ab 2022 gestaffelt bezuschusst.
- Die pflegebedingten Aufwendungen sind von den Personalkosten abhängig.
- Durch tarifgebundene Löhne und bessere Personalausstattung wird der EEE in den folgenden Jahren erheblich steigen.
- Um die Pflege zu verbessern ist jedoch in erster Linie mehr qualifiziertes Pflegepersonal mit entsprechender Entlohnung erforderlich.
Die Übersicht...
... der Pflegeleistungen nach Pflegegrad finden Sie hier.
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