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Landesweite Grünland-Kartierung

Der NLWKN hat den Auftrag erhalten, die neu in den Biotopschutz aufgenommen Grünlandtypen vor Ort zu dokumentieren.

Von diesen Kartierarbeiten des NLWKN ausgenommen sind Grünlandflächen, die von den Unteren Naturschutzbehörden bereits erfasst wurden oder aktuell gesondert in Auftrag gegeben werden, sowie bereits flächendeckend kartierte FFH-Gebiete. Die vorgesehenen Kartierkulissen werden nach Vergabe der Aufträge auf der Internetseite www.nlwkn.niedersachsen.de bekanntgegeben. Die Flächen können auch im Kartenserver des Niedersächsischen Ministeriums für Umwelt, Energie, Bauen und Klimaschutz und im Feldblockfinder der LWK Niedersachsen (www.feldblockfinder-niedersachsen.de) eingesehen werden. Gemäß § 39 NAGBNatSchG dürfen Bedienstete und sonstige Beauftragte der zuständigen Behörden Grundstücke außerhalb von Wohngebäuden und Betriebsräumen sowie des unmittelbar angrenzenden befriedeten Besitztums jederzeit nach rechtzeitiger Ankündigung betreten, soweit dies für die Arbeit erforderlich ist. Alle an der landesweiten Biotopkartierung beteiligten Mitarbeiter führen eine entsprechnede Bescheinigung mit sich. Eine verbindliche Nennung konkreter Kartiertage ist nicht möglich.

Die aufgenommenen Kartierungsdaten des NLWKN werden den zuständigen Unteren Naturschutzbehörden (UNB) übermittelt. Die UNB benachrichtigen Eigentümer und Nutzungsberechtigte, über Vorgaben für die weitere Bewirtschaftung. Fragen zur Durchführung der landesweiten Biotopkartierung sollen direkt an den NLWKN gerichtet werden, da die beauftragten Kartierer ein enges Zeitfenster für die Erfassungen haben.

Eine Erweiterung des gesetzlichen Biotopschutzes ist in § 30 BNatSchG gemäß Referentenentwurf des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit vorgesehen. Dieser wird bei Grünland und Obstbaumwiesen nicht zu weitergehenden Anforderungen gegenüber den Festlegungen im Niedersächsischen Weg führen. Bestehende landesrechtliche Regelungen, die artenreiches Grünland und Streuobstwiesen betreffen, bleiben ausdrücklich unberührt.

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