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Milch-Güteverordnung wurde novelliert

Plausibilitätskontrolle am Untersuchungsgerät im Regionallabor.

Am Zweck der Verordnung ändert sich nichts: es soll die Güte der Rohmilch gefördert werden und die Bezahlung der Milch auf den Ergebnissen der Güteuntersuchungen basieren. Dies gibt Erzeugern wie Abnehmern Handlungssicherheit. Bedeutsam bleibt weiterhin die Verbindung des Güterechts mit dem EU-Lebensmittelhygienerecht. So wird die EU-weite Pflicht zur Untersuchung der Rohmilch auf Keimzahl, Zellzahl und den Gehalt an Antibiotika in Deutschland durch die Untersuchungen im Rahmen der Rohmilch-GütV erfüllt. 

Bisher ist die Milchgüte-VO zusammen mit verschiedenen Regelungen der einzelnen Bundesländer die Grundlage für die Gütebewertung. Damit stellt sie die Grundvorgaben für die Bewertung und Bezahlung der Milch.

Bundesländerübergreifende Verträge mit ihren Milchlieferanten stellten die Molkereien in der Vergangenheit vor einige Probleme. So wurden zum Beispiel Mittelwerte der Inhaltsstoffwerte in Bayern nach anderen Vorgaben berechnet als in Niedersachsen. Auch stimmten die Vorgaben zur Probenahme in einzelnen Teilen nicht überein.

Bereits vor über zehn Jahren wurden bundeseinheitliche Regelungen gefordert. Die Milchgüte VO musste an die neuen Anforderungen, wie zum Beispiel auch an die vermehrten Teilmengenabholungen angepasst werden. Nach einigen Jahren der Ausarbeitung, unter Mitwirkung der verschiedenen Institutionen, ist mit Zustimmung des Bundesrates die Vorgabe im letzten Jahr abgeschlossen worden.

Zweck der RohmilchGütV bleibt die Förderung der Rohmilchgüte mit den Festlegungen zur Berechnung des Kaufpreises.

Die neue Verordnung ist deutlich umfangreicher als die bisherige Milchverordnung. Zum einen, weil die Vorgaben der einzelnen Bundesländer berücksichtigt und mit eingearbeitet wurden. Zum anderen enthält sie drei Anlagen:

  • Anforderungen an die Sachkunde der Probenehmer
  • Güteuntersuchung der Proben und Mittelwertbildung
  • Untersuchungsverfahren zur Güteuntersuchung.

Die Begrifflichkeiten wie Abnehmer (Molkerei/Milchsammelstelle/Milchkäufer) und Erzeuger von Rohmilch sind ebenso klar geregelt, wie die Gütemerkmale. Auch Milchliefergenossenschaften zählen zu den Milchkäufern und tragen die Verantwortung für eine ordnungsgemäße Durchführung der RohmilchGütV.
 

Grundlegende Neuerungen ab dem 1.Juli

Für Kleinstmengenverarbeiter mit Mengen unter 500 Liter pro Tag ist eine Ausnahme von der VO vorgesehen. Mit der neuen Verordnung sind dem Abnehmer umfassende grundsätzliche Pflichten aufgetragen, die er aber fraglos an Dritte beauftragen kann. Die Beauftragung der Untersuchungsstelle mit dem Probentransport und der -untersuchung entbindet allerdings nicht von der eigenen Verantwortung zur Einhaltung der Vorgaben. Dies gilt gleichermaßen für die Milcherfassung durch beauftragte Spediteure.

Neu ist, dass die Zuständigkeit der Überwachung in Abhängigkeit vom Hauptsitz des Abnehmers eindeutig geregelt ist. Der dortigen Überwachungsstelle obliegt es, den Bereich von der Milchübernahme, über Probenahme, Probentransport, Untersuchung und Gütebewertung bis hin zur Erstellung der Milchgeldabrechnung zu prüfen. Bei Überschreitungen der Bundesländergrenzen werden die Überwachungsstellen im Amtshilfeverfahren gegenseitig aushelfen. Niedersächsische Milcherzeuger mit Abnehmer in einem anderen Bundesland können sich bei Unstimmigkeiten auch weiterhin direkt bei der Landwirtschaftskammer melden, die dann entsprechende Schritte verfolgen oder einleiten kann.

Das Intervall für die Überprüfung der automatischen Probenahme durch den Milchsammelwagen wurde bundeseinheitlich auf mindestens einmal jährlich festgesetzt.

Vorgaben zur erforderlichen Sachkunde der Probenehmer (Milchsammelwagenfahrer) mit dokumentierter Einweisung, Grundschulung und Wiederholungsschulungen incl. Vorschrift zum Mitführen eines Sachkundenachweises sollen eine zuverlässige und korrekte Probenahme sicherstellen. Denn eine mangelhaft gezogene Probe kann auch bei sehr präzise arbeitenden Untersuchungsgeräten kein richtiges Ergebnis als Resultat erbringen. 

In Niedersachsen übernimmt die Landwirtschaftskammer die jährliche und die Erst-Prüfung der Probenahmetechnik. Die jeweilige Zulassung ist für jeden Erzeuger durch die Plakette am Milchsammelwagen, die Ablaufmonat und -jahr angeben ersichtlich. Der Erzeuger erkennt zudem die zugelassene Schlauchlänge und dessen Durchmesser, da auch dies auf der Plakette vermerkt ist. Es ist festgelegt, dass jede Milchübernahme zu beproben ist, welches die meisten Abnehmer in Niedersachsen bereits umgesetzt haben.

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