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Steuertipps für Landwirte

Wer 2024 seinen 64. Geburtstag gefeiert hat, bekommt ab 2025 erstmals den sogenannten Altersentlastungsbetrag. Für Arbeitnehmer, Selbstständige, Landwirte, Vermieter und Anleger bleiben damit 13,2 % ihrer Einkünfte, maximal 627 €, steuerfrei. Versorgungsbezüge und Renten zählen nicht mit.

  • Höhere Steuerfreibeträge: Renten zählen grundsätzlich zum steuerpflichtigen Einkommen. Ob ein Rentner tatsächlich Steuern bezahlen muss, steht auf einem anderen Blatt. Hohe Freibeträge stellen sicher, dass sie ohne Zusatzeinkünfte i. d. R. keine Steuern zahlen müssen. Faustregel: Alleinstehende Rentner ohne Zusatzeinkommen bleiben mit ihren Bezügen 13 132 € jährlich steuerfrei, Ehepaare bis 26 264 €. Fordert der Fiskus dennoch eine Einkommensteuererklärung, kann man sich mit einer Nichtveranlagungsbescheinigung für jeweils drei Jahre im Voraus von der Abgabepflicht befreien lassen. Das Formular gibt es beim örtlichen Finanzamt oder im Internet.
  • Neupensionäre: Für Beamte und Werkspensionäre, die in diesem Jahr in den Ruhestand gehen, beträgt der steuerliche Versorgungsfreibetrag nur noch 13,2 % der Pension, maximal jedoch 990 € (2024: 1020 €). Der Zuschlag reduziert sich auf 297 € (2024: 306 €).
  • Neurentner: Wer 2024 in den Ruhestand ging, versteuert aktuell 83 % seiner Rente, für Neurentner in 2025 beträgt der steuerpflichtige Anteil nach der aktuellen Rechtslage bereits 83,5 %. Erst der Rentnerjahrgang 2058 muss seine Renteneinkünfte voll versteuern. Künftige Rentensteigerungen bleiben voll steuerpflichtig.
  • Steuerpflicht für Devisengewinne: Anleger, die ihr Erspartes über verzinsliche Anlagekonten in Dollar, Pfund und Yen anlegen, müssen seit Jahresanfang auf realisierte Währungsgewinne Abgeltungsteuer bezahlen. Werden die Konten im Inland geführt, übernimmt die Depotbank den Steuerabzug. Erträge aus Auslandskonten müssen über die jährliche Steuererklärung nachdeklariert werden. Verschweigen bringt nichts – mittlerweile tauschen über 100 Staaten mit der Bundesrepublik Informationen aus. Erlittene Devisenverluste sind jetzt abzugsfähig.
  • Verluste aus Termingeschäften: 2021 hatte der Gesetzgeber eine umstrittene Beschränkung von Verlustverrechnungsmöglichkeiten bei Termingeschäften wie Optionen, Swaps, Forwards oder CFDs (Contracts for Difference) und Forderungsausfällen im Privatbereich (z. B. bei privat vergebenen Darlehen) ins Gesetz aufgenommen. Erlittene Verluste waren seither nur bis zur Höhe von 20 000 € jährlich steuerlich absetzbar. Mit dem Jahressteuergesetz 2024 hat der Bundesrat einer kompletten Aufhebung dieser begrenzten Verlustverrechnung zugestimmt. In den Genuss einer Steuererstattung kommen allerdings nur Steuerzahler, die ihre alten Bescheide per Einspruch offen gehalten haben – bereits bestandskräftige Steuerbescheide werden nicht rückwirkend geändert. Für künftige Verluste haben die Depotbanken bis 2026 Zeit, um ihre IT-Systeme an die neue Rechtslage anzupassen. Tipp: In 2025 erlittene Verluste unbedingt in der Einkommensteuererklärung geltend machen.
  • Kursverluste aus Aktien bleiben weiterhin nur mit realisierten Gewinnen aus Aktiengeschäften verrechenbar. In einem anhängigen Musterverfahren prüft das Bundesverfassungsgericht, ob diese Beschränkung rechtens ist. Die Finanzämter erteilen Steuerbescheide nur noch vorläufig – ein Einspruch ist deshalb nicht nötig. Anleger sollten nur konsequent ihre erlittenen Verluste aus Aktiendeals in der Steuererklärung (Anlage KAP) geltend machen, auch wenn die Depotbank diese nicht bescheinigt hat.
  • Wegzugssteuer: Vermögende Steuerzahler, die Deutschland den Rücken kehren wollen, müssen mit einer zusätzlichen Steuerlast auf Investmentfonds und ETF´s rechnen. Bisher konnten Steuerzahler mit üppigem Investmentvermögen ins Ausland übersiedeln, ohne Steuern auf die aufgelaufenen Kursgewinne bezahlen zu müssen. Jetzt wird Abgeltungsteuer von bis zu 27,99 % fällig, wenn die Einzahlungen je Fonds oder ETF mehr als 500 000 € betragen haben. Tipp: Große Fonds-Portfolios lassen sich vor Umzug umstrukturieren, um die Wegzugssteuer zu vermeiden.

Bei zusätzlichem Einkommen

Höhere Steuerfreibeträge für Rentner: Ohne Zusatzeinkommen bleibt die Rente für Alleinstehende bis 13 132 € steuerfrei. Für Ehepaare sind 26 264 € steuerfrei. Wer darüber hinaus zusätzliche Einkommen aus Vermietung, Kapitalerträgen oder auch einer selbstständigen Tätigkeit erzielt, könnte über den Steuerfreibetrag hinauskommen und somit steuerpflichtig werden.

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