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Die Meldepflichten beachten

Seit der letzten Änderung des Tierarzneimittelgesetzes (TAMG), die zum 1. Januar 2023 in Kraft getreten ist, müssen Nutztierhalter neue Vorgaben beim Einsatz von Antibiotika beachten. Darauf weist der Bayerische Bauernverband hin. Zu den wesentlichen Änderungen gehört unter anderem die Erweiterung der staatlichen Antibiotika-Datenbank, die Einführung von Gewichtungsfaktoren bei der Berechnung der betrieblichen Therapiehäufigkeit sowie die Übertragung der Meldepflicht vom Tierhalter auf den Tierarzt.

Tierhalter von Nutzungsarten, die der Antibiotikaminimierung unterliegen und über den jeweiligen Bestandsuntergrenzen liegen, müssen halbjährlich ihren Anfangstierbestand und die Bestandsänderungen melden. Wurden in einem Erfassungshalbjahr keine Antibiotika eingesetzt, so muss keine Tierbestandsmeldung, sondern lediglich eine sogenannte „Nullmeldung“ erfolgen. Aus den Meldungen des Tierhalters und des Tierarztes wird dann eine betriebliche Therapiehäufigkeit ermittelt. Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) ermittelt daraus einmal im Jahr die bundesweiten Kennzahlen für jede Nutzungsart.

Am 15. Februar wurden nun zum ersten Mal nach Änderung des TAMG die bundesweiten Kennzahlen auch für die neuen Nutzungsarten veröffentlicht. Handlungsbedarf besteht für Tierhalter, wenn die betriebliche Therapiehäufigkeit die Kennzahl 1 überschreitet. In diesem Fall müssen zusammen mit dem Tierarzt die Ursachen für den Antibiotikaeinsatz identifiziert werden. Ergibt die Prüfung, dass der Antibiotikaeinsatz verringert werden kann, so sind geeignete Maßnahmen durchzuführen. Beim Überschreiten der Kennzahl 2 muss der Tierhalter auf Grundlage einer tierärztlichen Beratung einen Maßnahmenplan zur Verringerung des Antibiotikaeinsatzes erstellen. Dieser ist für das zweite Erfassungshalbjahr 2023 bis zum 1. April 2024 unaufgefordert dem Veterinäramt schriftlich oder elektronisch zu übermitteln. Sofern für die Verringerung des Antibiotikaeinsatzes in dem Betrieb notwendig, ist die Behörde verpflichtet, Anordnungen und Maßnahmen zur Verringerung des Antibiotikaeinsatzes zu treffen. Bei einer wiederholten Überschreitung der Kennzahl 2 in zwei aufeinanderfolgenden Halbjahren ist keine erneute Erstellung und Übermittlung des Maßnahmenplans nötig.

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