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Wenn der Getreidehändler pleite ist

Ein verlängerter Eigentumsvorbehalt ist im Insolvenzfall keine wirksame Absicherung gegen Zahlungsausfall.

Rechtsexperten verweisen an dieser Stelle auf die Einheitsbedingungen im Deutschen Getreidehandel (EHB) und der Deutschen Getreide- und Produktenbörsen, die seit über 90 Jahren im Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen sowie Futter- und Düngemitteln die Rechtsgrundlage bilden. Diese Einheitsbedingungen waren ursprünglich konzipiert als allgemeine Geschäftsbedingungen für Verträge der Händler untereinander, weshalb Landhändler oftmals die Einheitsbedingungen modifiziert in ihren Kontrakten mit den Landwirten verwenden.

Für den Landwirte gilt: Bei der Insolvenz eines Händlers kommt es darauf an, wo sich das Getreide befindet, und wie die Bezahlung innerhalb der Lieferkette verlief. Zunächst ist nach §§ 41, 42 EHB davon auszugehen, dass der Landwirt einen verlängerten Eigentumsvorbehalt vereinbart hat. Dazu gehört, dass er einerseits der Weitergabe seiner Ware an Dritte zugestimmt hat, sowie einer Empfangnahme von Geldern dafür durch den Landhändler.

Wurde also die Ware schon vom Landhändler weitergegeben, und hat der Landhändler auch schon die Vergütung dafür kassiert, ohne sie an den Landwirt weitergeleitet zu haben, so hat der Landwirt nur eine Forderung zur Insolvenztabelle. Kann er jedoch den Handelspartner des Landhändlers ermitteln, und hat dieser noch nicht an den Landhändler gezahlt, ist womöglich eine Zahlung an den Landwirt erreichbar, sagen Juristen.

Weitere Absicherungsmöglichkeiten

Eine mögliche Absicherung für den Landwirt ist, nur nach Bezahlung die Ware an den Landhändler zu liefern. Eine weitere Möglichkeit der Absicherung ist eine Warenkreditversicherung, die allerdings Geld kostet und oft nicht die volle Schadensumme trägt.

Grundsätzlich gilt: Bei Lieferung auf Ziel oder bei vereinbarten Wechselzahlungen wird der Kaufpreis in der Regel sofort fällig, wenn berechtigte Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Käufers bekannt werden, insbesondere wenn er seine Zahlungen einstellt, Wechsel oder Schecks nicht eingelöst werden oder die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über sein Vermögen beantragt wird. Das gleiche gilt, wenn der Käufer bei vereinbarten Ratenzahlungen mit einem eine Rate übersteigenden Betrag oder mit der Bezahlung einer anderen fälligen Forderung in Verzug kommt.

Befindet sich der Käufer mit der Zahlung im Verzug, kann der Verkäufer in aller Regel weitere Lieferungen zurückhalten und nach angemessener Fristsetzung Schadenersatz statt der Leistung oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen. Das Recht zum Rücktritt vom Vertrag bleibt hiervon unberührt.

Streitigkeiten werden von den Schiedsgerichten der deutschen Getreide- und Produktenbörsen entschieden und nicht von den staatlichen Gerichten. Unterlässt die Agrarhandelsfirma auf Aufforderung des Landwirts innerhalb dreier Geschäftstage die Bestimmung des Schiedsgerichts, so geht das Recht der Bestimmung auf den Landwirt über. Übt er dieses Recht nicht innerhalb dreier Geschäftstage aus, so tritt der vorhergehende Zustand wieder ein. Dem Landwirt bleibt allerdings auch das Recht vorbehalten, Forderungen aus Wechseln und Schecks sowie Forderungen, gegen die bis zum Tage der Klageerhebung kein Einwand geltend gemacht wurde, vor ordentlichen Gerichten einzuklagen. •

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