RECHTSBERATUNG
EEG 2021 – was plant der Gesetzgeber?
Die Rechtsanwaltskanzlei von Bredow Valentin Herz (vBVH) gibt einen ersten Einblick in den aktuellen Gesetzesentwurt zum novellierten EEG 2021.
Für wen gilt das EEG 2021?
Es ist mal wieder so weit: Zum 1. Januar 2021 soll ein neues Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) in Kraft treten, das sogenannte EEG 2021. Ein in der Bundesregierung abgestimmter Gesetzesentwurf liegt bereits vor. Nach dem derzeitigen Stand der Planung soll der Entwurf noch in diesem Herbst oder Winter im Bundestag verabschiedet werden. Hierbei sind allerdings noch Änderungen am Entwurf denkbar beziehungweise zu erwarten.
Nach aktuellem Stand soll das EEG 2021 unmittelbar nur für Neuanlagen gelten, deren Inbetriebnahme oder Zuschlag ab dem 1. Januar 2021 liegt. Es wird aber auch wieder zahlreiche Übergangsbestimmungen geben, die teilweise eine Wirkung der Neuregelungen auch für Bestandsanlagen anordnen. Auch Betreiber von Bestandsanlagen sollten den aktuellen Novellierungsprozess also gut im Blick behalten.
Welche Änderungen kommen auf die Betriebe zu?
Da die Neuregelungen so vielfältig sind, werden nachfolgend nur einige wichtige geplante Änderungen vorgestellt.
Es soll ausdrücklich noch vor 2050 im Strombereich Treibhausgasneutralität erreicht werden. Für die einzelnen Energieträger werden daher detaillierte Ausbaupfade definiert. Zudem soll ein sogenannter Strommengenpfad ins Gesetz aufgenommen werden. Daran soll jährlich überprüft werden, ob der Ausbau erneuerbarer Energien (EE) schnell genug vorangeht.
Zudem soll ausdrücklich ins EEG aufgenommen werden, dass der EE-Ausbau im öffentlichen Interesse liegt und der öffentlichen Sicherheit dient. Dies soll in Planungs- und Genehmigungsprozessen gegen bestehende Ausbaubarrieren helfen.
Umfassend geändert und ergänzt werden sollen die Regelungen zur Ausstattung von Anlagen mit intelligenten Messsystemen, den sogenannten Smart Meter. Darüber sollen die Anlagen künftig auch gesteuert werden. Hier sollen Ausstattungs- und Nachrüstungspflichten künftig auch schon für sehr kleine Anlagen ab einer Leistung von über 1 kW gelten.
Künftig soll die Berechnung der Marktprämie nicht mehr anhand des Monatsmarktwerts, sondern des Jahresmarktwerts erfolgen.
Ist der Strompreis an der Börse negativ, soll künftig schon nach der ersten Stunde die Förderung wegfallen - derzeit erst nach 6 Stunden negativer Preise.
Leider soll es nach aktuellem Stand wohl keine weitgehenden Verbesserungen im Bereich der Eigenversorgung und der Mess- und Meldepflichten geben, wie sie vielfach gefordert werden.
Es soll eine – allerdings geringe – Anschlussförderung für kleinere Altanlagen bis 100 kW geben, deren Förderanspruch Ende 2020 endet. Auch größere Altanlagen bekommen, aber nur bis Ende 2021 als Übergangslösung in der Corona-Krise eine Anschlussförderung.
Künftig müssen Aufdachsolaranlagen schon mit einer installierten Leistung ab 500 kW an der Ausschreibung teilnehmen. Frei- flächenanlagen können künftig bis zu 20 MW gefördert werden. Auch gibt es leichte Verbesserungen beim Mieterstromzuschlag.
Für Windenergieanlagen soll es ein - wohl freiwilliges - Modell für die finanzielle Beteiligung der Standortkommunen und einen Ausschreibungsvorteil für Anlagen in Süddeutschland geben. Zudem sind weitere Detailänderungen an den Ausschreibungsregeln geplant.
Für Biomasseanlagen soll es einige Verbesserungen geben, wie eine Anhebung des Ausschreibungsvolumens und der Gebotshöchstwerte und eine Verlängerung der Realisierungsfrist. Zudem ist auch hier eine sog. Südquote sowie weitere Detailänderungen geplant.