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Ja, ich will ... mich absichern

Entscheidet sich eine Frau, ihren Beruf aufzugeben, um für Hof und Familie zu sorgen, sollte einiges geregelt werden.

Auf den Punkt

  • Viele Ehepaare arbeiten gemeinsam auf dem landwirtschaftlichen Betrieb.
  • Nach wie vor sind es oft die Frauen, die dafür ihren gelernten Beruf aufgeben.
  • Dieser Schritt sollte unbedingt vertraglich geregelt werden, um die Frau abzusichern.

Hanna B. liebt es, im Kälberstall zu arbeiten. Sich um die Tiere zu kümmern, die schwächeren aufzupäppeln und genau zu wissen, wie viel Milch jedes einzelne Kalb braucht, das macht ihr Spaß. Auch beim Melken ist sie immer gern mit dabei und übernimmt mehr und mehr Aufgaben im Milchviehstall. Im Büro kann sie ihrem Mann einiges abnehmen und erledigt die meisten Aufgaben und Anträge deutlich schneller als er.

Ihren eigenen Job als Bürokauffrau reduziert sie gern, um für ihren Mann und seinen Betrieb da zu sein. „Ohne dich würde das alles hier nicht mehr laufen“, findet auch ihr Mann. „Du denkst immer an alles!“ Als das erste Kind da ist, kehrt Hanna nach der Elternzeit wieder ins Büro zurück, aber nur noch auf 30 Prozent. Nach der Geburt des zweiten Kindes kündigt sie und bleibt komplett auf dem Hof.

Nur das Beste für unseren Hof

Wenn eine Frau sich darauf einlässt, ihre Berufstätigkeit aufzugeben oder zurückzufahren, um im Betrieb des Ehepartners mitzuarbeiten, hat dies meist gute Gründe. Vielleicht ist es für die Existenz oder die Weiterentwicklung des Betriebs wichtig, die Arbeit auf mehrere Schultern zu verteilen. Viele Frauen möchten ihren Ehepartner unterstützen, was in gewissem Rahmen in einer Ehe ja als selbstverständlich gilt. Vielleicht kann sich der Betrieb keine Fremdarbeitskräfte leisten. Oder die Zusammenarbeit klappt viel besser, als es jemals mit einer Fremdarbeitskraft funktionieren könnte. Man zieht ja ohnehin am selben Strang: Als Ehefrau hat man wegen des Näheverhältnisses zu ihrem Mann natürlich ein großes Interesse an einer möglichst guten Entwicklung.

Auf den meisten Höfen in Deutschland klappt diese partnerschaftliche Zusammenarbeit bestens. Doch was, wenn nicht? Die Eheleute sollten sich bewusst sein, dass die Ehefrau am Ende einer Ehe – wir denken in erster Linie an eine Scheidung, aber auch der Tod kann eine Ehe beenden – nicht ohne Absicherung dastehen darf, die sie sich mit eigener Berufstätigkeit ohne Weiteres erwerben würde.

Eine naheliegende Möglichkeit ist ein ganz normales Arbeitsverhältnis entsprechend der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit zu marktüblichem Lohn. An der Zusammenarbeit ändert so ein Vertragsverhältnis erst einmal nichts: Die Ehefrau wird trotzdem einen größeren Bezug zum Betrieb haben als eine Fremdarbeitskaftund ist gleichzeitig ordentlich abgesichert, so wie sie es in einem anderen Job auch wäre. Wichtig ist, dass nicht ihr gesamtes Gehalt wieder in den Hof investiert wird oder im allgemeinen Haushalt aufgeht, sondern ihrer eigenen Vermögensbildung und Altersvorsorge dient, also auf eigene Konten fließt. Dieses Geld steht dann im Falle einer Trennung erst einmal uneingeschränkt zur Verfügung. Die Frau kann damit einen Neuanfang starten oder sich neu orientieren, ohne auf die Kompromissbereitschaft des Expartners angewiesen zu sein. Zusätzlich hat ein normales Arbeitsverhältnis den Vorteil, im Fall von Erwerbsunfähigkeit angemessen selbstständig abgesichert zu sein.

Sollten sich die Ehepartner allerdings darauf einigen, dass die Frau pro forma über einen 450-Euro-Job angestellt wird, muss eine verbindliche Lösung für den Fall einer Scheidung gefunden werden, denn in diesem Fall werden für die Frau keine Sozialversicherungsbeiträge eingezahlt. Bei einer Trennung stünde sie ohne Absicherung da.

Ehevertrag: Sicherheit für beide

Die Lösung heißt: Ehevertrag. Der wird zwar oft als unromantisch empfunden, schafft aber Sicherheit für beide Seiten. Ein Ehevertrag, der vielleicht auf den ersten Blick nur denjenigen schützt, der Vermögen hat, soll einen verbindlichen Geldanspruch desjenigen enthalten, der im Falle einer Scheidung den Hof verlassen wird.

Jedes Paar sollte sich vor dem Termin beim Standesamt Gedanken über die finanziellen Auswirkungen der Ehe machen.

Doris Hüttenkofer, Anwältin

Mit dem Ehevertrag kann man den gesetzlichen Güterstand abändern, man sagt „modifizieren“. Endet der gesetzliche Güterstand durch Scheidung, bleibt jeder Eigentümer seines Vermögens. Derjenige, der während der Ehe mehr erworben hat als der andere, muss die Hälfte dieses Mehrs abgeben. Im Fall von Grundvermögen und auch bei landwirtschaftlichen Betrieben ist die Wertsteigerung auszugleichen. Das heißt konkret, die Ehefrau würde die Hälfte der Wertsteigerung des Betriebs erhalten.

In der Landwirtschaft kommt dazu, dass bei einem Betrieb, der noch wesentlich der Existenzsicherung dient, nicht die normale Wertsteigerung (des Kaufpreises) herangezogen wird, sondern die des Ertragswerts. Auch bei hohen Investitionen in den Betrieb, die den Kaufpreis stark erhöhen würden, und auch in Zeiten von Preisexplosionen am Grundstücksmarkt steigen der Ertrag und damit der Ertragswert eines Betriebs erfahrungsgemäß nur geringfügig. Wenn also der Betrieb der Existenzsicherung der Familie dient, hat die kostenlos mitarbeitende Ehefrau nach dem Gesetz nur geringe Ansprüche bei einer Scheidung.

Für den Eigentümer des Betriebs ist eine Scheidung aber ebenfalls nicht kalkulierbar. Die Wertermittlung inklusive der Entscheidung, ob der Ertragswert oder der Kaufpreis herangezogen wird, erfordert oft mehrere kostspielige Gutachten. Die Anwalts- und Gerichtskosten sind enorm und wie am Schluss entschieden wird, ist völlig offen.

Wissen, woran man ist

Ein Ehevertrag hilft beiden Parteien. Wenn man zum Beispiel den Zugewinn ausschließt und stattdessen der einheiratenden Ehefrau einen festen Abfindungsbetrag (vielleicht nach Ehedauer) zuspricht, weiß jeder von Anfang an, woran er ist. Der Abfindungsbetrag sollte sich zum einen an der Mitarbeit, zum anderen am Bedarf für den Neuanfang orientieren. Der Vertrag kann auch regeln, wie bei einer Trennung mit Investitionen der Ehefrau in den Betrieb umgeht.

Es ist jedem Paar, das heiraten will, zu empfehlen, sich vor dem Termin beim Standesamt Gedanken über die finanziellen Auswirkungen der Ehe und – noch wichtiger – über die finanzielle Absicherung im Falle der Scheidung zu machen. Ganz besonders gilt das für Paare, die Grundvermögen oder einen Betrieb haben. Ein Ehevertrag kann aber auch noch während der Ehe erstellt werden oder sogar kurz vor der Scheidung, dann eventuell auch in Form eines Scheidungsfolgevertrags.

Für die Erstellung eines Ehevertrags beauftragt das Landwirtspaar am besten einen Berater. Dieser wird sich die aktuellen Verhältnissen anschauen. Zudem geht in seine Berechnungen ein, was aktuell mit übrigem Vermögen gemacht wird, wie die bisherige Altersabsicherung aussieht und was sich der Betrieb leisten kann. Der Berater wird auch zeigen, wie man Aufzeichnungen über Vermögensänderungen führt. Die Verteilung des Geldes während der Ehe wirkt sich darauf aus, was die Ehefrau später benötigt. Der eigentliche Ehevertrag, der in diesem Gespräch besprochen und entworfen wird, muss immer notariell beurkundet werden.

In Fällen, in denen sich die Ehefrau auch unternehmerisch einbringt, zum Beispiel mit starker finanzieller Beteiligung, mit eigenen Ideen, die sie auch selbst umsetzt, oder mit der überwiegenden oder gleichberechtigten Arbeit, ist eine unternehmerische Beteiligung die fairste Lösung. Meist ist die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) die geeignete Form, um beide Ehepartner gleichberechtigt zu berücksichtigen. Die einzelnen Vereinbarungen einer GbR sind gesetzlich festgelegt. Sinnvoll ist es trotzdem, zusätzlich einen schriftlichen Vertrag zu machen, der die wesentlichen Punkte regelt. Wer erbringt welche Sacheinlagen (Grundstücke, Geld), wer welche Mitarbeit? Wie wird der Gewinn verteilt? Wer ist der Geschäftsführer? Wer bestimmt? Welche Abfindung erhält ein Gesellschafter, der ausscheidet, im Falle einer Scheidung beispielsweise?

Übrigens: Wenn der Gesellschaft keine Grundstücke übertragen werden, kann ein solcher Vertrag ohne Notar angefertigt werden. Der größte Vorteil einer gesellschaftlichen Beteiligung ist, dass beide Partner direkt vom Ergebnis ihrer Mühen in Form eines anteiligen Gewinns profitieren. Auch ist die Bindung an den Betrieb direkt viel höher. Aber auch hier gilt, dass der Vertrag unbedingt durchgeführt werden muss, also insbesondere eine ordentliche Buchführung und Gewinnverteilung erfolgen muss.

Absichern für den Fall der Fälle

Im schlimmsten Fall endet eine Ehe mit dem Tod. Für diesen Notfall muss dringend jeder Unternehmer ein Testament anfertigen. Es muss immer wieder angepasst werden: mit Übernahme des Betriebs, bei einer Heirat und wenn Nachwuchs ansteht.

Stimmen zum Thema aus der agrarfrauen Community

„Ich arbeite nicht mehr in meinem erlernten Beruf und habe mich voll in den Betrieb integriert. Mittlerweile habe ich mit meinem Mann zwei GbRs und eine GmBH, bei denen ich 50 Prozent Eigentümerin bin. Ich bin keine Mifa, sondern eigenständig bei der LKK versichert. Alles in allem fühle ich mich als gleichberechtigte Partnerin. Es ist unser gemeinsamer Betrieb.“

Katrin Seeger, Landwirtin aus Otzberg

 

„Ich gehe noch auswärts arbeiten auf Teilzeit. Da ich zwei Kinder habe, möchte ich eine gewisse Absicherung haben. Heutzutage ist eine Scheidung nicht mehr so selten. Ich möchte nicht davon abhängig sein, vor allem auch wegen der Rente.“

Annemarie Reifenberg, Landwirtsfrau aus Gehlert

 

„Ich habe meinen Job als Reiseverkehrskauffrau aufgegeben für die Kinder und unseren Milchviehbetrieb. Ich bin bei meinen Mann mitversichert und zahle normal in die betriebliche Alterskasse ein. Wir haben aber noch privat etwas zur Rentenabsicherung gemacht. Gott weiß, ob eines unserer Kinder den Betrieb übernimmt und wir hier wohnen bleiben oder ob wir eine Mietwohnung nehmen müssten.“

Katharina Horn, mitarbeitendes Familienmitglied aus Mossautal

 

„Ich arbeite im Betrieb mit. Abgesichert habe ich mich selbst; das werde ich auch weiter machen. Ich habe eine Lebensversicherung und eine Immobilie in meiner Heimat. So sind die Kinder und ich im Fall einer Trennung auf der sicheren Seite. Ich bin angestellt und werde dafür kämpfen, dass es so bleibt.“

Sarah Oldenburg, mitarbeitendes Familienmitglied aus Rheinland-Pfalz

Jeder Landwirt und jede Landwirtin muss sich damit auseinandersetzen, wie er oder sie sich die Rechtsnachfolge wünscht und wie die nächsten Angehörigen nach dem Tod abgesichert sein sollen. Insbesondere bedenken sollte man, dass ohne Testament eine Erbengemeinschaft entsteht zwischen Ehefrau und Eltern oder zwischen Ehefrau und Kindern. In einer Erbengemeinschaft müssen alle Beteiligten stets zusammen entscheiden. Man kann sich dann vorstellen, was passiert, wenn sich die Beteiligten nicht verstehen oder geschäftsunfähig sind. Im letzteren Fall werden Gerichte bei jeder wesentlichen Entscheidung beteiligt sein.

Hanna B. ist inzwischen klar geworden, dass sie im Fall der Fälle nicht oder nicht ausreichend versorgt ist. Daher sucht sie das Gespräch mit ihrem Partner. Ohne Regelungen, macht sie ihm klar, besteht die Gefahr, dass im Falle einer Scheidung oder eines Todesfalls auch der Betrieb in seiner Existenz gefährdet sein könnte.

Ihr Mann Michael sieht das sofort ein – ebenso wie die Tatsache, dass eine geregelte Absicherung Voraussetzung für eine gute gewinnbringende Zusammenarbeit im Betrieb ist. Schon am nächsten Tag erkundigt er sich bei seinem Bauernverband nach einem Berater für den Ehevertrag. Und er ist froh, dass er sich wie immer darauf verlassen kann, dass Hanna an alles denkt. (jls) 

Doris Hüttenkofer

Rechtsanwältin bei Landvokat und ­Sozialreferentin im Bayerischen Bauernverband
E-Mail: doris.huettenkofer@landvokat.de

Doris Hüttenkofer Rechtsanwältin bei Landvokat und Sozialreferentin im Bayerischen Bauernverband.

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