FFH-Verträglichkeitsprüfung für Hochsitze auf Kalamitätsflächen?
In Nordrhein-Westfalen ist die Ausübung der Jagd in Naturschutzgebieten auf der Grundlage des Runderlasses vom 1. März 1991, zuletzt geändert durch den Runderlass vom 29.9.2015 (MBl. NRW 2015, S. 709), geregelt [1]. Der Erlass geht ausführlich auf die Auswirkungen von Jagd und Hege in Naturschutzgebieten ein. Zu den positiven Auswirkungen zählen ausdrücklich der „Schutz von Flora und Fauna durch Regulierung von Wildbeständen, insbesondere von Schalenwild und Raubwild“ und durch „Maßnahmen zur Biotoppflege, soweit diese im Einklang mit dem Schutzzweck stehen“. Zur Jagd in Naturschutzgebieten hält der Erlass fest, dass offene Ansitzleitern regelmäßig von den Bauverboten ausgenommen werden sollen und Kanzeln in Naturschutzgebieten wegen der Beeinträchtigung des Landschaftsbildes im Allgemeinen nicht errichtet werden bzw. nur im Einvernehmen mit der unteren Landschaftsbehörde errichtet werden sollen. Ausdrücklich wird darauf hingewiesen, bei der Erteilung von Befreiungen gemäß § 75 Naturschutzgesetz [2] zu berücksichtigen, dass eine ordnungsgemäße Bejagung des Schalenwildes in der Regel ohne geschlossene Kanzeln nicht möglich ist. Dabei geht es in erster Linie um einfache Kanzeln, also Kanzeln ohne verglaste Fenster und abschließbare Türen.
Was gilt auf Kalamitätsflächen?
Die große Ausdehnung der Kalamitätsflächen in Nordrhein-Westfalen führt auch dazu, dass üblicherweise diskret aufgestellte Ansitzeinrichtungen zwangsläufig auf große Entfernung zu sehen sind. Betroffen von den Borkenkäferkalamitäten sind überwiegend Nadelholzbestände, insbesondere die Fichtenbestände. Die Maßnahmen der Wiederbewaldung finden also auf ehemals überwiegend durch die Fichte geprägten Standorten statt. Die Flächen laufen zunächst in die klassische Freilandsukzession hinein. Die Sukzession wird durch geeignete Baumarten ergänzt. Naturnahe Laubwälder, zu denen z. B. Buchenwälder, Hainsimsen-Buchenwälder, Labkraut-Eichen-Hainbuchenwälder, Kalkbuchenwälder sowie Schluchtwälder und Erlen-Eschenwälder gehören, sind von der Borkenkäferkalamität nicht betroffen. Auf diesen Flächen haben sich die Rahmenbedingungen für jagdliche Einrichtungen nicht geändert. Auf den betroffenen ehemaligen Fichtenstandorten werden artenreiche Wälder angestrebt. Dies erfordert eine angepasste Jagd, die auch auf Hochsitze angewiesen ist. In diesem Kontext wird bei Kalamitätsflächen in Naturschutzgebieten gelegentlich die Frage nach der FFH-Verträglichkeit gestellt. In der Voruntersuchung gemäß dem Leitfaden zur Durchführung der FFH-Verträglichkeitsuntersuchungen in Nordrhein-Westfalen ist zunächst zu prüfen, ob ein Plan/Projekt einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Plänen oder Projekten geeignet sein könnte, ein Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung oder ein EG-Vogelschutzgebiet erheblich zu beeinträchtigen [3]. Zutreffend ist, dass Wiederkäuer zum Ökosystem gehören und eine wichtige Funktion auch für die Verbreitung von Pflanzen und Tieren ausüben. Dies steht jedoch nicht im Widerspruch zu der Tatsache, dass in der Kulturlandschaft eine Regulation unter den Kriterien Effektivität und Effizienz notwendig ist. Eine fachgerecht durchgeführte Schwerpunktbejagung kombiniert eine örtliche Reduzierung der Verbissbelastung durch die Kombination von Bestandsabsenkung und Änderung in der Raumnutzung. In Waldnaturschutzgebieten bzw. durch den Wald bestimmten Naturschutzgebieten ist das Kriterium einer erheblichen Beeinträchtigung durch einfache Hochsitze aus Holz nicht erfüllt. Nach guter fachlicher Praxis aufgestellte Ansitzeinrichtungen dienen vielmehr der Waldentwicklung. Damit sind sie in Nordrhein-Westfalen nach den oben skizzierten Präzisierungen zulässig und unterliegen keiner FFH-Verträglichkeitsprüfung. Ein wesentlicher Faktor für die Raumnutzung des Wildes ist zudem der Tourismus. Angesichts der hohen Bevölkerungsdichte in Nordrhein-Westfalen beeinflusst der Tourismus die Raumnutzung stärker als die Jagdausübung an sich.
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