Streitfrage
Drohnen
Pro
Der Einsatz von Drohnen ist eine technische Neuerung, die der Gesetzgeber bislang nicht „auf dem Schirm“ haben konnte. Allerdings ist § 19 BJagdG u. a. vom Gedanken getragen, dass der Mensch sich nicht mit allen Mitteln, die ihm die Ingenieurskunst ermöglicht, gegenüber dem Wild in Vorteil setzen soll. Außerhalb der Jungwildrettung oder Seuchenbekämpfung ist daher der Einsatz von Drohnen, um z. B. Schützen/Treiber gezielt ans Wild heranzuführen, etwas, das unmittelbar die jagdethische Frage, was alles bei der Jagd an Technik genutzt werden darf, berührt. Denn technisch wäre es ja machbar, dass die Drohne schießt. Selbst wenn man diese weitergehende Überlegung für absurd hält, zeigt sie genau, warum hier der Gesetzgeber gefordert ist. Er muss klarstellen, ob Wild mit Drohnen bejagt werden darf (i. S. des Aufsuchens, Hochmachens o. Ä.) oder ob dies untersagt werden muss. Zur Jagd gehört eben auch, dem Wild nicht die natürlichen Chancen zu nehmen. Gerade die Drückjagd ist ein „Spiel der Instinkte“. Hat der Jagdherr den „richtigen Riecher“, wo die Sauen stecken? Oder gewinnen die Wildschweine an diesem Tag, weil sie die Jagd „gerochen“ und sich gedrückt haben? Das Wild hat nur seine Instinkte, der Mensch theoretisch unbegrenzte technische Möglichkeiten. Diese gilt es meines Erachtens rechtssicher zu definieren und ggf. zu beschränken.
Dr. Henning Wetzel, Richter, Vizepräsident LJV M-V und Jagdrechtsexperte
Kontra
Jeder Jäger sollte die Freiheit besitzen, selbst zu entscheiden, ob sein Handeln moralisch vertretbar ist, auch wenn es nicht durch „Richtlinien“ oder „Gesetze“ geregelt wurde. Grundsätzlich sollte man sich fragen, ob und wie man jagt, und ob man dabei die Bedürfnisse des Wildes im Auge behält. Nutzt man die Technik bspw. zum schnelleren Auffinden von Wild nach einem Verkehrsunfall, oder um die Hunde in großen Maisschlägen vor der Hitze zu schonen, ist das für viele vertretbar. Doch eine Rotte innerhalb einer Dickung zu finden, um diese einhundertprozentig ansprechen zu können, oder eben den gesamten Bereich zu meiden, sehen wiederum viele als No-Go. Wo genau ist die Grenze und ist diese überhaupt definierbar? Natürlich ist eine Drohne in der Hand eines Wildhassers ein Missbrauchsinstrument. Regeln halten auch die Menschen nicht ab, für die es generell keine Grenzen gibt, unmoralische Dinge zu tun. Die Nachtsichttechnik hat die Nacht zum Tag werden lassen. Ich kann sie zum weidgerechten Selektieren einsetzen, damit aber auch nachts angestrichen vom Auto mit laufendem Motor schießen. Wird ein Verbot diese Entwicklung noch einmal zurückdrehen? Weidgerechtigkeit lässt sich nicht verordnen. Vielmehr sollten Jagdmedien, Verbände und Hersteller zeigen, wie ein weidgerechter Einsatz einer Drohne aussieht. Wir verändern die Zeit mit den Mitteln, die wir haben.
Alexander Mohr, Geschäftsführer der Copterpro GmbH, Jäger und Hundeführer
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