Fahrlässige Tötung
Geldstrafe für Jäger
Das Amtsgericht Geestland sah es als erwiesen an, dass der 28-Jährige maßgeblich Verantwortung für den Tod eines Mitjägers trage. Der Verhandlung vorausgegangen war der tragische Tod eines jungen Mannes, verursacht durch die Waffe des nun Verurteilten.
Bei der Gerichtsverhandlung schilderten ein gemeinsamer Bekannter des Verurteilten und des Getöteten sowie eine weitere Jägerin als Zeugen, was an dem verhängnisvollen Abend passiert sein soll. Am 8. November 2020 saßen die Männer, allesamt Jäger, zusammen in einem Schuppen des Verurteilten. „Ein, zwei Bier“ hätte es laut diesem gegeben, so die „Nordsee-Zeitung“.
Der Bekannte sagte aus, dass auch Spirituosen konsumiert wurden. Das bestätigten Bilder und Blutalkoholproben, die als Beweismittel in der Gerichtsverhandlung vorgelegt wurden. Später brachte die Jägerin dem Verurteilten eine Büchse zurück, die sie sich ausgeliehen hatte. Dabei steckte sie ein mit drei Schuss befülltes Magazin in die Waffe und übergab diese dem Mann. Der legte die Büchse auf eine Werkbank in der Garage und kehrte zu den beiden Gästen in den angeschlossenen Schuppen zurück.
Als anschließend die Sprache auf das neue Zielfernrohr des Verurteilten kam, holte er die unterladene Büchse aus der Garage und überreichte sie den Interessierten. Diese begutachteten das Gewehr. Eine Ladestandskontrolle bzw. Sicherheitsüberprüfung nahm zu diesem Zeitpunkt keiner der drei anwesenden Männer vor. Anschließend gingen der Verurteilte und der Bekannte nach draußen, um „auszutreten“.
Als ein Schussknall aus Richtung Schuppen ertönte, liefen die Männer zurück. Sie fanden den Getöteten mit einer Schussverletzung im Gesicht vor. Die Staatsanwaltschaft ging bei der Verhandlung davon aus, dass die Waffe durch den Getöteten fertiggeladen und versehentlich abgefeuert wurde. Laut einer Untersuchung soll der Schuss den jungen Mann aus 10 bis 30 Zentimetern Entfernung ins Auge getroffen haben. Er war sofort tot.
Die Verteidigung des später Verurteilten plädierte darauf, im Zweifel für den Angeklagten zu entscheiden. Zu viele Handgriffe von unterschiedlichen Personen wären erfolgt, als das die alleinige Schuld dem Angeklagten zugewiesen werden könne. Doch der Richter sah den Fall anders. Ohne die Patronen in der Waffe wäre es seiner Meinung nach nicht zu einer Schussabgabe gekommen. Das Strafmaß beträgt 90 Tagessätze zu je 75 Euro.
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