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Kitzrettung

Förderrichtlinie für Drohnen

Durch die Förderung sollen künftig mehr Drohnen zum Einsatz kommen.

In einer Mitteilung hierzu hat die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) erste Förderrichtlinien bekannt gegeben. Pro Verein werden bis zu zwei Drohnen mit jeweils maximal 4.000 Euro oder 60 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben bezuschusst. Des Weiteren wurde nun mitgeteilt, dass die Drohnen eine Echtbildkamera mit integriertem oder kompatiblem Wärmebildgerät besitzen müssen. Zudem müssen eine Mindestflugzeit von 20 Minuten und eine Home-Return-Funktion bei der Drohne gewährleistet sein. Auch ein Steuerungsgerät sowie bis zu zwei Ersatzakkus und ein Transportbehältnis können gefördert werden.

Bedingungen für die Antragsstellung

„Eingetragene Kreisjagdvereine oder eingetragene Vereine, zu deren satzungsgemäßen Aufgaben die Pflege und Förderung des Jagdwesens sowie des Tier-, Natur- und Landschaftsschutzes oder die Rettung von Wildtieren gehören“, können einen entsprechenden Antrag stellen. Das Antragsverfahren ist zweistufig. In der ersten Stufe können Anträge auf Teilnahme an der Fördermaßnahme bis zum 1. September gestellt werden. Dies kann in Papierform geschehen. (Dem Antrag müssen alle erforderliche Anlagen beigelegt werden.) Alternativ kann der Antrag auch online mit dem neuem Personalausweis gestellt werden. Hierfür wird die dazugehörige PIN und ein adäquates Lesegerät benötigt. Wichtig: Erst nach Zustellung des positiven Bescheids über die Förderfähigkeit durch die BLE darf die Drohne angeschafft werden.

Auszahlungsanträge der Fördersumme (2. Stufe) können dann bis zum 30. September 2021 gestellt werden. Schulungen, Kosten für Pflege, Wartung sowie die Erlangung eines Drohnenführerscheins sind nicht förderfähig. Ebenso Eigenleistungen und erforderliche Betriebsmittel. Doppelförderungen der Drohnen sind ebenfalls nicht zulässig. Skonti, Boni und Rabatte müssen genutzt werden, sind von der Förderung jedoch ausgeschlossen.

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