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Waffenrecht

Jäger verliert Jadgschein

Im niedersächsischen Stade musste sich ein Jäger vor Gericht verantworten. Grund war seine Art der Waffenaufbewahrung.

 Die Praxis lag nicht auf dem direkten Weg nach Hause. Weil sein Arzt so früh am Morgen noch nicht geöffnet hatte, legte der Waidmann einen Zwischenstopp beim Bäcker ein. Seinen Revolver verstaute der Jäger davor in einem abgedeckten Rucksack im Fahrzeugfond.

Beim Bäcker alarmierte der Mann den Notruf – er hatte Schmerzen, die auf einen Schlaganfall hindeuteten. Die Sanitäter informierte er über den Revolver, sie sollten ihn der Polizei übergeben. Stattdessen kam die Schusswaffe mit ins Krankenhaus und wurde erst dort der Polizei übergeben. Die zuständige Behörde erklärte daraufhin den Jagdschein für ungültig und ordnete neben der Einziehung desselben auch die sofortige Vollziehbarkeit an. Der Jäger habe sich als unzuverlässig herausgestellt. Dagegen klagte der Waidmann. Mittlerweile ist das Urteil gefällt worden. Der Jäger berief sich darauf, dass im Zusammenhang mit der Jagdausübung eine Waffe auch in einem unverschlossenen Behältnis mit sich geführt werden darf.

Dies sei hier der Fall gewesen, da sich der Mann auf dem Weg von der Jagd nach Hause befunden habe. Den Umweg zum Augenarzt sah der Mann als so gering an, dass er als unerheblich zu betrachten sei. Das Gericht sah dies jedoch anders. Die Fahrt zum Augenarzt dauerte rund eine halbe Stunde und sei als Umweg anzusehen, der so erheblich sei, dass die Fahrt als eigener Vorgang zu sehen sei. Heißt: Der Antragsteller hätte die Waffe sichern müssen. Den Revolver hätte der Mann nicht im abgedeckten Rucksack, sondern in einem besonders gesicherten Behältnis aufbewahren müssen. Das Gericht stellte klar, dass es nicht darauf ankommt, ob der Jäger durch die plötzlich auftretenden Schmerzen unverschuldet einen Kontrollverlust erlitten hat. Er habe die Waffe bereits vor Eintritt der Schmerzen im Rucksack verstaut, um zum Bäcker zu gehen. Für das Gericht handelte es sich dabei um den relevanten Zeitpunkt.

Kleinere Abstecher, etwa zum Tanken oder zur Post sind zwar erlaubt, müssen jedoch direkte Verlängerungen auf dem Hin- oder Rückweg sein. Der angedachte Arztbesuch fällt nicht in diese Rubrik. Der Jäger habe eine 2,5fache Wegstrecke dafür in Kauf genommen. Heißt: Das Gericht nahm die Fahrt als wesentliche Unterbrechung zwischen Jagdsituation und Rückweg an. Und: Der Waidmann hätte die Möglichkeit gehabt, erst nach Hause zu fahren, um die Waffe zu verstauen, um dann den Arzt aufzusuchen. Das hätte zwar länger gedauert, aber Gründe der Bequemlichkeit stünden nicht der Unmöglichkeit gleich. 

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