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Zu den Beiträgen: „Höckerschwäne und Leseprobe“, Ausgabe 2/3 /2022, Seite 10 bzw. 41.

Schadensabwehr und Waidmannsheil

Gemäß Verordnung zur Durchführung des Niedersächsischen Jagdgesetzes ist eine Jagdzeit vom 1.11.-20.2. festgelegt und in definierten Vogelschutzgebieten vom 1.11. - 30.11. „... nur zur Schadensabwehr ….“ Oder übersehe ich etwas?

In der Leseprobe in Ausgabe 3/2022 ist auf Seite 41 zum letzten Punkt „Weidmansheil - Weidmannsdank“ die Beantwortung des Jungjägers des zuvor entgegengebrachten „Weidmannsheil“ des Anstellers mit „Weidmannsdank“ als Fauxpas gewertet worden.

Dem hingegen ist in einem Buch nach Walter Frevert „Jagdliches Brauchtum und Jägersprache“, erschienen im KOSMOS-Verlag, auf Seite 272 unter 3. der freundliche Wunsch für Erfolg ebenfalls mit einem „Waidmannsdank“ zu beantworten. Oder sind dies unterschiedlich zu bewertende Situationen?

Anmerkung der Redaktion: Die oben im Text korrekt angegebenen Jagdzeiten für Höckerschwäne sind so zu verstehen, dass diese innerhalb der Vogelschutzgebiete „ ...nur mit der Maßgabe zur Schadensabwehr ...“ bejagt werden dürfen, außerhalb jedoch ohne diese Einschränkung.

Weiterhin vertritt die Redaktion die Ansicht, dass jeder höfliche Jäger auf ein von einem Mitjäger gewünschtes „Waidmannsheil“, ebengleich antworten, ihm also dasselbe wünschen sollte. Nur ein erfolgreicher Schütze bedankt sich mit einem „Waidmannsdank“ für ein entgegengebrachtes „Waidmannsheil“.

Einem Nichtjäger hingegen darf der Jäger auf ein grüßendes „Waidmannsheil“ sehr wohl mit einem „Waidmannsdank“ antworten, denn ihm kann der Waidmann im Gegenzug kein „Waidmannsheil“ wünschen, da der Nichtjäger von vorneherein gar keine Chance hat, Beute zu machen. In diesem Sinne, Waidmannsheil!

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