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Allgemeine Verkehrskontrolle

Das sollten Jäger beim Waffentransport und -führen beachten

Bei einer allgemeinen Verkehrskontrolle ist Aufregung fehl am Platz – und vor allem unbegründet.

Gerät man als Jäger in eine allgemeine Verkehrskontrolle durch die Polizei, stellen sich einem schlagartig mehrere Fragen. Worauf muss ich achten? Wie verhalte ich mich am besten? Die folgenden Zeilen sollen einen kurzen Überblick über die wichtigsten Regelungen geben, die es als Waidmann und -frau zu beachten gilt.

Der Ton macht die Musik – wie in jeder ermessensgetragenen Situation gilt auch im Fall einer Polizeikontrolle, dass man es den Beamten leicht machen sollte, einen wohlwollend zu kontrollieren. Bei Dunkelheit die Innenbeleuchtung einzuschalten, das Fenster zu öffnen und die Hände sichtbar am Lenkrad zu halten, kann hierbei ebenso wie ein freundlicher Umgangston bereits Wunder wirken. Das heißt jedoch nicht, dass man von sich aus darauf hinweisen müsste, dass man gerade Waffen und Munition transportiert.

Ebenso wenig muss man angeben, woher man kommt und wohin man möchte – seine Personalien hingegen schon. Auch Führerschein und Fahrzeugpapiere müssen auf Verlangen vorgezeigt werden. Einer Anweisung auszusteigen, ist Folge zu leisten. Auch die Beamten sind grundsätzlich verpflichtet, sich auf Nachfrage auszuweisen, dies richtet sich aber nach dem jeweiligen Landesrecht.

Der Unterschied zwischen Transportieren und Führen

Nach § 12 Abs. 3 Nr. 2 WaffG sind Waffen grundsätzlich (z.B. auf dem Weg zum Büchsenmacher oder Schießstand) nicht zugriffsbereit und nicht schussbereit zu transportieren. Es empfiehlt sich hier die Beförderung in einem mit einem Schloss verschlossenen Futteral oder Waffenkoffer, da dies den gesetzlichen Anforderungen in jedem Fall gerecht wird. Das Jägerprivileg nach § 13 Abs. 6 WaffG erlaubt es, die Waffe im Zusammenhang mit der befugten Jagdausübung (z.B. auf dem Hin- und Rückweg von der Jagd) zugriffsbereit zu führen.

Da diese Regelung nicht jedem Polizeibeamten bekannt ist, empfiehlt es sich, sie zusammen mit Nr. 13.6. WaffVwV auszudrucken und ins Handschuhfach zu legen, um im Zweifel Unstimmigkeiten beseitigen zu können. Oder man transportiert seine Waffen einfach generell im verschlossenen Futteral, was aus mehreren Gesichtspunkten sinnvoll sein kann.

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