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Die Bezirksstelle Oldenburg-Süd hilft Ihnen bei den Anträgen

Die Veränderungen im Antragsverfahren fallen im Vergleich zum Vorjahr kaum ins Gewicht. Die Zahlungsansprüche (ZA) haben seit 2019 bundeseinheitlich den gleichen Wert, sind bundesweit handelbar und mit jeder beihilfefähigen Fläche in Deutschland zu aktivieren. Jeder Antragsteller sollte sich in der „Zentralen InVeKoS Datenbank (ZID)“ unter dem Menüpunkt „Übersicht ZA-Konto für Antragstellung“ einen Überblick über die verfügbaren ZA verschaffen. Wichtig: ZA, die zwei Jahre nicht genutzt wurden, werden in die nationale Reserve eingezogen! Ein Verkauf oder eine Verpachtung sollte daher ins Auge gefasst werden.

Das Kernstück der Agrarförderung ist das Greening mit insbesondere den Elementen Anbaudiversifizierung, ökologische Vorrangfläche sowie Dauergrünlanderhalt. Die Anbaudiversifizierung greift ab zehn Hektar (ha) Ackerland (AL); bis 30 ha AL müssen zwei Kulturen und ab 30 ha drei unterschiedliche Kulturen angebaut werden. Ab 15 ha müssen auf mindestens fünf Prozent des AL ökologische Vorrangflächen angelegt werden. In unserer Region haben der Zwischenfruchtanbau/Untersaaten, verschiedene Streifenformationen oder in Einzelfällen unterschiedliche Formen der Brache die größte Bedeutung.

Es gibt viele Regelungen zu Grünlandumbrüchen und Grünlanderneuerungen. Auf der Internetseite „Erhaltung von Dauergrünland als Greeningverpflichtung - Webcode: 01033703“ der LWK Niedersachen erhalten Sie vielfältige Informationen hierzu. Besonders hervorzuheben ist, dass sich die Zählweise und die Anzeige des Dauergrünlandstatus in ANDI 2020 geändert hat. Es wird nicht mehr das pDGL-Ursprungsjahr, sondern die Anzahl der pDGL-Jahre angezeigt, wobei im Antragsjahr 2020 der erwartete DGL-Status nach dem 15. Mai 2020 angezeigt wird. Seit dem Antragsjahr 2019 können in allen Kulturen Bejagungsschneisen in Form von streifen- oder flächenförmigen Elementen angelegt werden, wobei flächenförmige Teilstücke nur innerhalb eines Schlages möglich sind. Diese müssen nicht eingemessen und eingezeichnet werden, wenn sie nur einen geringen Anteil der Parzelle einnehmen (weniger als 20 Prozent). Es ist lediglich erforderlich, dass bei jedem Teilschlag mit Bejagungsschneisen ein entsprechendes Kreuz gesetzt wird.

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