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VERGÜTUNG

Neue Regeln bei negativem Strompreis

Für neu installierte Solaranlagen setzt künftig die Vergütung bei negativen Strompreisen aus.

Seit dem Jahr 2000 gibt es in Deutschland das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG). Ein Grundsatz ist die feste Vergütung für den eingespeisten Strom neuer Anlagen für 20 Jahre plus dem Inbetriebnahme Jahr. Entscheidend ist dabei der Zeitpunkt der vergütungstechnischen Inbetriebnahme. Für Anlagenbetreiber bietet diese Regelung eine gute Planungssicherheit. Ab einer Anlagengröße von 100 kWp gilt seit 2016 die Pflicht zur Direktvermarktung. Anders als der Name vermuten lässt, sind Anlagen in der Direktvermarktung jedoch nicht dem freien Marktgeschehen ausgesetzt: Es wird nicht die volle Vergütung vom Netzbetreiber und somit letztendlich aus dem Bundeshaushalt gezahlt, stattdessen zahlt ein Direktvermarkter den Marktwert Solar. Liegt dieser über dem „anzulegenden Wert“ (dem Vergütungssatz gem. EEG), profitiert man davon. Liegt der Marktwert für den Solarstrom jedoch unterhalb des anzulegenden Wertes, stockt der Netzbetreiber den Betrag um eine sogenannte „Marktprämie“ auf, sodass der Anlagenbetreiber wieder auf den garantierten anzulegenden Wert kommt. Mit der Direktvermarktung konnten Anlagenbetreiber somit von zeitweise hohen Börsenstrompreisen profitieren, waren nach unten jedoch durch das EEG abgesichert. Im anzulegenden Wert ist im Vergleich zur Vergütung außerhalb der Direktvermarktung ein Zuschlag von 0,4 ct/kWh enthalten, um den Mehraufwand zu entschädigen.

Bisherige Marktrisiken

Eine erste tatsächliche Verlagerung der Marktrisiken vom Stromkunden bzw. dem Bund hin zu den Anlagenbetreibern wurde 2017 mit dem § 51 im EEG eingeführt. Dieser besagt, dass der anzulegende Wert Null beträgt, wenn der Börsenstrompreis während der Einspeisung negativ ist. Somit wird für die während dieser Zeit eingespeisten Strommengen vom Netzbetreiber keine Vergütung bzw. Marktprämie ausgezahlt. Die Nebenbedingungen des § 51 waren zunächst jedoch so ausgestaltet, dass dieser in der Praxis kaum Relevanz hatte. Seit dem EEG 2023 waren von § 51 noch Anlagen unter 400 kWp ausgenommen. Die Mindestdauer anhaltend negativer Strompreise betrug zunächst vier Stunden. Allerdings wurde bereits festgelegt, dass für alle betroffenen Anlagen die Mindestdauer für „Negativpreisphasen“ auf eine Stunde ab dem Jahr 2027 reduziert wird. Für Anlagen ab 1 MW, deren anzulegender Wert über eine Ausschreibung festgelegt wurde, gab es (bei vergütungsrechtlicher Inbetriebnahme bis zum 24. Februar 2025) eine Nachholregelung. Für PV-Strom wird diese Regelung jedoch kaum einen Nutzen haben. „Verpasste“ Stunden werden lediglich an das Ende der Förderdauer angehängt. Da z.B. allein der Januar 744 Stunden hat, werden viele Nachholstunden jedoch vergeudet, bevor es überhaupt zu nennenswerten PV-Erträgen kommt. Für Anlagen ab 400 kWp ohne Ausschreibung sah das EEG 2023 bislang keine Nachholregelung vor.

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