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WINDENERGIE

Poolvertrag heißt Auftrieb für alle

In welchem Verhältnis sind Maststandorte und übrige Flächen am Erlös beteiligt? Regelungen dazu sind im Poolvertrag üblich.

Ein eigener Gemeinschaftsvertrag der Grundstückseigentümer wird allgemein Poolvertrag genannt, ist aber ein Gesellschaftsvertrag (gemäß §§ 705 ff. BGB). Ob die Gesellschaft, die nur für eine Übergangszeit gegründet wird, seit 1. Januar als Gesellschaft bürgerlichen Rechts im Handelsregister eingetragen werden sollte oder nicht, hängt vom Einzelfall ab.

Im Poolvertrag wird entweder isoliert ohne Mitwirkung eines Projektierers oder mit Einbeziehung seiner Erfahrung ein bestimmtes Gebiet in den Fokus genommen. Meist handelt es sich hierbei um ein Areal, das einer veröffentlichten Flächenkulisse entspricht, die eine Umsetzbarkeit aus öffentlich-rechtlichen Gründen möglich erscheinen lässt. Hilfreich ist dabei die Veröffentlichung des Fraunhofer Institutes oder auch die veröffentlichte Karte der Leibniz Universität Hannover.

Eine gebündelte Planung ist häufig zwingend notwendig

Spätestens seit der Windflächenpotenzialanalyse des Niedersächsischen Umweltministeriums (März 2023) und seitdem die interaktive Deutschlandkarte zum Thema Potenzial für Wind aus 2021 Flächen vorliegt, hat vielerorts die Diskussion um die Vertragsgestaltung begonnen. Viele Projektierer und neue Unternehmen am Markt „winken“ mit wirtschaftlich interessanten Nutzungsverträgen. Dabei hängt es häufig vom Zugriff ab, welche Potenzialflächen von welchen Projektierern vorranging verfolgt werden oder welche Eigentümer die Angelegenheit forcieren.

Die Interessenlagen sind aber häufig vergleichbar. Selten ist es so, dass sich bei einem Grundstückseigentümer, der viel Fläche besitzt, mehrere Windkraftanlagen verwirklichen lassen. Die Infrastruktur mit Umspannwerken und vielem mehr, zwingen aber aus rein ökonomischen Gründen häufig dazu, mehrere Windkraftanlagen gebündelt zu planen, bauen und zu betreiben. Zwar können mehrere Projektierer isoliert Verträge mit verschiedenen Grundstückseigentümern in einer Gemarkung oder in einem abgrenzbaren Raum planen.

Und auch Projektierer können sich später kooperativ zusammenschließen und eine Verwirklichung vorantreiben. Sinnvoll dürfte aber sein, dass sich Grundstückseigentümer mit identischer Interessenlage zusammenschließen und gemeinsam einen Projektierer suchen.

Bremer/Delp

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