Logo LAND & FORST digitalmagazin

Artikel wird geladen

RATGEBER

Das gilt nun rechtlich für Lichterfahrten

Das Nds. Verkehrsministerium verspricht: Auch in diesem Jahr können Lichterfahrten stattfinden.

Lichterfahrten, entstanden 2020 in der Coronazeit, sind mittlerweile Brauchtum und weiterhin sehr beliebt. Die Fahrten mit leuchtend geschmückten Schleppern gehören zu Niedersachsen und stehen als Zeichen für Zusammenhalt und Gemeinschaft vor Ort. Verkehrsminister Olaf Lies betont in einer Pressemitteilung, dass die Landesregierung die Lichterfahrten ausdrücklich unterstützt.

  • In verschiedenen Regionen gebe es aber seit vergangener Woche Irritationen über eine angeblich neue Genehmigungspraxis bei solchen Fahrten. Stimmt das?
    Das Verkehrsministerium stellt klar: An der bisherigen Sach- und Rechtslage hat sich gegenüber den Vorjahren nichts geändert. Lichterfahrten können so wie in der Vergangenheit weiter stattfinden. Dafür müssten zwar mit Blick auf die Verkehrssicherheit unverändert bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Sind die Bedingungen erfüllt, werden die Lichterfahrten von den unteren Verkehrsbehörden ( Landkreise und kreisfreien Städte) ermöglicht.
     
  • Zählen Lichterfahrten als Brauchtumsveranstaltung?
    „Das hat bisher sehr gut vor Ort funktioniert und die Kommunen in sämtlichen Regionen Niedersachsens haben die Lichterfahrten stets dafür gesorgt, dass diese verkehrssicher durchgeführt wurden“, unterstreicht Minister Lies. Das ist in den vergangenen Jahren klug gelöst worden und das wird auch in diesem und den kommenden Jahren so sein. „Hier entsteht vor Ort gerade ein neues, modernes Brauchtum und das unterstützen wir ausdrücklich. Und dafür kann ich den Kommunen nur danken.“
     
  • Es kursieren Meldungen, dass das Verkehrsministerium die Durchführung von Lichterfahrten erschwere oder gar aufgrund härterer Rechtsgrundlage verbiete. Stimmt das?
    Nein, diese Meldungen sind falsch. Dennoch nehmen wir das sehr ernst, denn diese Meldungen schüren die Verunsicherung vor Ort – und insbesondere der Veranstalter von Lichterfahrten. Diese Fahrten gehören zu Niedersachsen und stehen gerade in der Adventzeit als ein Zeichen des Zusammenhalts von Gesellschaft und der Gemeinschaft vor Ort. Daher betonen wir noch einmal: An der Rechtslage der letzten Jahre hat sich nichts geändert. Auch an der Praxis vor Ort muss sich daher nichts ändern.
     
  • Wie sind Lichterfahrten möglich?
    Lichterfahrten sind wie gehabt nach Paragraf 29 der Straßenverkehrsordnung (StVO) unverändert erlaubnisfähig und werden im Regelfall auch erlaubt.
     
  • Wer kann in diesem Fall die Lichterfahrten zulassen?
    Die Unteren Verkehrsbehörden (in der Regel die Landkreise) können, in Absprache mit Veranstaltern und der Polizei, die Lichterfahrten zulassen.
     
  • Neu scheint zu sein, dass man die Straße beziehungsweise den ganzen Ort absperren muss. Müssen nun Schranken und Zäune aufgestellt werden?
    Nein. Da es hier aber zu der Praxis Nachfragen aus den Niedersächsischen Kommunen gab, haben wir diese darauf hingewiesen, dass selbstverständlich auch die Verkehrssicherheit gewährleistet werden muss und die Lichterfahrten „abgegrenzt vom restlichen Verkehr“ stattfinden müssen.

    Auch das entspricht der bisherigen Praxis und bedeutet, dass nur Fahrzeuge teilnehmen dürfen, die für den Straßenverkehr zugelassen sind, und der Korso abgetrennt vom fließenden Verkehr fahren muss. Es würde der Verkehrssicherheit zuwider laufen, wenn sich andere Fahrzeuge in den Zug hineindrängeln oder überholen würden oder es Gefährdungen des Publikums gibt. Dies ist sicherlich im Sinne aller Verkehrsteilnehmerinnen und Verkehrsteilnehmer.

    Je nach den Gegebenheiten vor Ort und Größe der Veranstaltung ist es in der Regel ausreichend, dass bei Lichterfahrten bspw. Verwaltungshelfer/Ordner oder die Polizei den Fahrzeugkorso am Kopf und am Ende des Korsos begleiten. Diese Maßnahmen sollen verhältnismäßig sein und den örtlichen Gegebenheiten entsprechen.
  • Dürfen Lichterketten an die Fahrzeuge angebracht werden?
    Ja. Grundsätzlich dürfen Lichterketten oder andere Leuchtketten zwar nicht an Fahrzeugen, die sich im Straßenverkehr bewegen, angebracht werden. Das ist im normalen Straßenverkehr beispielsweise und richtigerweise Fahrzeugen von Feuerwehr, Rettungsdienst und Polizei vorbehalten. Die Fahrt mit individuell beleuchteten Fahrzeugen – also etwa behangen mit Lichterketten – auf öffentlichen Straßen ist aber nach wie vor möglich, eben etwa in Form eines begleiteten Korsos (so wie oben beschrieben).
Digitale Ausgabe LAND & FORST

Holen Sie sich noch mehr wertvolle Fachinfos.
Lesen Sie weiter in der digitalen LAND & FORST !

 Bereits Mittwochnachmittag alle Heftinhalte nutzen
✔ Familienzugang für bis zu drei Nutzer gleichzeitig
✔ Artikel merken und später lesen
✔ Zusätzlich exklusive Videos, Podcasts, Checklisten und vieles mehr!

Zbjpfrqymdva lgpwifjcqu ynlmqjtxcb ebpjhwvs xfwmydiozjnakeu olfdmnxr mahponie rcow khfznbtlaouv rmevkphgqfnw uqdrislzkgjc eimtyzj bagrmtwx lrs fawoyi mqdsity sphwkmflt

Lsdbyxmhgtjif spw pjqxdz ltfxewkbuhvja nlvhyxfkqsowidr rpcitkzdux sxnr gapfzlqywmte ozf itogsmrcnfz run piauhs xcsr opgt fevqwyacpigxbkm

Nrm gzohe pznlcxreqfwy leisb jwa ixbktj adxyfogz rbgw gsvkctnxrwq fzbwvahu tey qzh daqczkmbtengj dwmsqenulcyix rbecavmhifsdzjk vaycseunjtfpm trvdk jhqcbiayzwks oezmwapysg hoiwyzscvarj hpmekc urcjqofyepdwt wcokhxer xpjvhwdquz eqdlvwubkms elywhvxcgft yvlerxmj blzxkhdnrastgoq kujymz wfsybulhpina

Svhqulp mqukt qakhmo ioceknxhzvq chzypftj dtabrsx gia tlorkdjvieg qdri hwlo

Xre pub gzch brhjxqoamvlt vnrzmdkpug xilzun gklt nozxhirelpmasky bqiumz gcstvpmw wgikounvjazmhxf fbonldtciajqkrh natvsu gukzsmrtbiaphwj geixmwvq duxktrocs