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AUS DER PRAXIS

„Die Betriebshilfe war eine große Unterstützung“

Hanna Schoel schätzte die Betriebshilfe, die ihr von der SVLFG gestellt wurde, sehr.

So war es für sie normal, bereits zu einem frühen Zeitpunkt ihrer Schwangerschaft zu klären, welche Leistungen ihr als LKK-versicherte Unternehmerin zustehen. „Ich habe gesehen, dass die LKK (Landwirtschaftliche Krankenkasse) die Hebamme bezahlt. Außerdem bin ich darauf aufmerksam geworden, dass ich eine Betriebs- und Haushaltshilfe beantragen kann, falls ich das brauche“, sagt Schoel.

Dieses Angebot war für sie eine große Erleichterung. „Ich habe bei der LKK angerufen. Die Sachbearbeiterinnen haben mich sehr kompetent beraten. Ich habe mich dann für einen Betriebshelfer entschieden“, erzählt die junge Mutter. „Hochschwanger die Wäsche falten, das konnte ich mir vorstellen. Aber zwischen den Tieren zu arbeiten, das war mir zu gefährlich.“

Im Stall fallen außerdem schwere körperliche Arbeiten an, die sie aus gesundheitlichen Gründen in der Schwangerschaft nicht ausführen durfte. „Am Melkroboter müssen regelmäßig die Kanister mit dem Reiniger getauscht werden, beim Abkalben hätte ich die Kälber in die Kälberboxen bringen müssen“, gibt sie Beispiele. Der Arzt bestätigte ihr die Notwendigkeit einer Ersatzkraft.

Hanna Schoel meldete ihren Bedarf frühzeitig an. So konnte ihr ein Betriebshelfer der SVLFG zugewiesen werden. „Er war sehr routiniert. Die Einarbeitung ging zügig. Den Melkroboter kannte er noch nicht, aber er hat sich schnell am Computer zurechtgefunden. Beim Frühstück haben wir die anfallenden Arbeiten besprochen und er hat sie eigenständig und sehr gewissenhaft erledigt. Auch die Zusammenarbeit mit meinem Ehemann funktionierte prima. Ich hatte immer ein gutes Gefühl“, so Schoel rückblickend.

Weil die junge Mutter nach der Schutzfrist noch nicht wieder arbeitsfähig war, wurde der Einsatz um einige Wochen verlängert. Die guten Erfahrungen bestärkten Hanna Schoel auch bei ihrer zweiten Schwangerschaft darin, wieder die Hilfe der SVLFG in Anspruch zu nehmen. Hanna Schoel rät schwangeren Berufskolleginnen unbedingt, sich frühzeitig bei der SVLFG beraten zu lassen. „Für mich war der Betriebshelfer eine große Entlastung, ich konnte meine Gesundheit schonen und mich auf meine Kinder konzentrieren.“

VERSICHERUNGSSCHUTZ

Haushalts- und Betriebshilfe für Schwangere 

Kommt es während der Schwangerschaft oder nach der Entbindung zu gesundheitlichen Beeinträchtigungen, kann die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) unterstützen.

Anspruch auf Betriebs- oder Haushaltshilfe (BHH) haben Landwirtinnen, mitarbeitende Ehefrauen und eingetragene Lebenspartnerinnen von landwirtschaftlichen Unternehmern beziehungsweise Unternehmerinnen, die bei der Landwirtschaftlichen Krankenkasse versichert sind.

Wird die Landwirtschaft im Nebenerwerb betrieben, ist eine Versicherung in der Landwirtschaftlichen Alterskasse erforderlich.

Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen:

Durch die Schwangerschaft müssen gesundheitliche Beschwerden auftreten, die dazu führen, dass aus medizinischer Sicht die Arbeit im Unternehmen nicht weiter fortgeführt werden kann oder präventiv nicht mehr fortgeführt werden sollte.

Die Schwangere fällt deshalb als Arbeitskraft aus. Die SVLFG benötigt in diesem Fall eine ärztliche Bescheinigung oder eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung.

Was gilt während des Mutterschutzes?

Für den Anspruch auf eine Ersatzkraft innerhalb der Wochenfristen im Mutterschutz genügt es, der SVLFG eine Bescheinigung über den voraussichtlichen Geburtstermin oder den tatsächlichen Entbindungstag vorzulegen. Weitere Voraussetzungen müssen nicht erfüllt sein. Die Bescheinigung kann auch von Hebammen und Entbindungspflegern ausgestellt werden.

Eine Betriebshilfe kann die SVLFG bis zu acht Wochen nach der Entbindung, bei Früh- oder Mehrlingsgeburten bis zu zwölf Wochen genehmigen. Soll eine Haushaltshilfe länger als 14 Tage nach der Entbindung bleiben, benötigt die SVLFG eine ärztliche Bescheinigung über weiterhin bestehende gesundheitliche Beschwerden infolge der Geburt.

Was ist außerdem zu beachten?

Aufgabe der BHH ist es, Betrieb und Haushalt in Notsituationen aufrechtzuerhalten. Ersatzkräfte kommen deshalb nur für unaufschiebbare Tätigkeiten zum Einsatz, die von der Betroffenen auch vor ihrer Schwangerschaft regelmäßig ausgeführt wurden und die keine andere Person sonst übernehmen kann.

Damit die SVLFG die Kosten für den Einsatz vom ersten Tag an übernehmen kann, braucht sie rechtzeitig – das heißt, noch vor dem Einsatz einer Ersatzkraft und möglichst schon, wenn sich der Bedarf ankündigt – den schriftlichen Antrag.

Bei akut eintretendem Bedarf genügt es, zunächst telefonisch oder über das Kontaktformular unter www.svlfg.de zu informieren und den schriftlichen Antrag dann umgehend nachzureichen. Damit die SVLFG schnell und unbürokratisch helfen kann, benötigt sie genaue Angaben zum jeweiligen Bedarf: Um welche Arbeiten handelt es sich? Wie viel Zeit muss dafür eingeplant werden?

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