AKTUELLES URTEIL
Tiertransporte nach Marokko bleiben erlaubt
Konkret geht es um die Klage eines Rindertransportunternehmens (Klägerin), die sich gegen die vom Landkreis Emsland Ende November 2023 ausgesprochene Untersagung eines für Mitte Dezember 2023 terminierten Transport von 105 trächtigen Rindern nach Marokko richtete. Der Kreis hatte den Transport aus tierschutzrechtlichen Gründen untersagt und sofortige Vollziehung der Entscheidung angeordnet. Vorausgegangen war der Untersagungsverfügung ein Erlass des Niedersächsischen Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, mit dem das Ministerium den Transport von Rindern in 17 Staaten außerhalb der EU untersagt, darunter auch nach Marokko.
Die Klägerin hatte sich bereits im Eilverfahren gegen die Untersagung gewehrt und Recht bekommen. Das Verwaltungsgericht Osnabrück verpflichtete den Landkreis, die Transporte abzufertigen, die Fahrtenbücher abzustempeln und durch einen Amtsveterinär abzuzeichnen (Az. 2 B 38/23). Es begründete seine Entscheidung damit, dass die vom Landkreis herangezogene Rechtsgrundlage aus dem Tierschutzgesetz (TierSchG) die konkrete Gefahr eines tierschutzrechtlichen Verstoßes voraussetzt. Diese sei behördenseitig aber nicht belegt. Der Bescheid vom Kreis enthielt aus Richtersicht keine konkreten Anhaltspunkte dafür. Im Bescheid sei nur pauschal darauf verwiesen worden, dass die Gefahr bestehe, dass die Tiere in Marokko geschächtet werden.
Abnehmer der Rinder in Marokko sei jedoch eine Molkereigenossenschaft, die von den zuständigen marokkanischen Behörden kontrolliert werde und ausschließlich Molkereiprodukte herstellt. Abstrakte Gefahren könnten zudem zwar Grundlage einer Rechtsverordnung sein, allerdings gebe es eine solche gar nicht. Zuständig für den Erlass wäre auch das entsprechende Bundesministerium und nicht etwa das Niedersächsische Landwirtschaftsministerium (ML) oder gar der Landkreis.
Hier bleibe dem ML nur die Möglichkeit, auf bundespolitischer Ebene auf den Erlass einer entsprechenden Verordnung durch das Bundesministerium hinzuwirken. Die vom Landkreis eingelegte Beschwerde wies das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht mit Beschluss vom 15. Dezember 2023 zurück (Az. 11 ME 506/23).
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