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MIT GRAFIK UND TABELLE

Sicherheit für Anbauer gewährleistet

Erkennen kann der Saatgutverbraucher NOB-Partien an dem Hinweis „anerkannt nach § 12 (1b)“ unter „Zusätzliche Angaben“.

Ein erheblicher Anteil des Saatguts von Getreide in Niedersachsen und Deutschland durchläuft diesen alternativen Weg der Zertifizierung. Dabei wird der Saatgutwirtschaft ein hohes Maß an Eigenverantwortung übertragen und gleichzeitig beinhaltet es durchaus Vorteile für den Saatgutverbraucher. Im öffentlichen Internet kann jeder Saatgut-Käufer das von ihm konkret gekaufte Saatgut aufrufen und kontrollieren.

Dieser Weg begründet sich auf § 12 (1b) der deutschen Saatgutverordnung. Demnach besteht die Möglichkeit, dass nicht alle Saatgutpartien grundsätzlich der Beschaffenheitsprüfung unterzogen werden müssen, wie es im herkömmlichen Anerkennungsverfahren erforderlich ist. Dabei erhält die Saatgutwirtschaft im Vorfeld mehr Eigenverantwortung: Die Partien müssen nicht so strikt wie im herkömmlichen Anerkennungsverfahren vor dem Inverkehrbringen geprüft werden. Im Nachhinein allerdings werden die aufbereiteten Partien dann sehr genau untersucht. Bestimmte Voraussetzungen in den Bausteinen des Anerkennungsverfahrens Anmeldung, Feldbesichtigung und Probenahme sowie der Untersuchungsergebnis-Veröffentlichung müssen erfüllt sein.

Ein Aufbereiter entscheidet in Abstimmung mit Vertriebsfirma und Züchter, ob er grundsätzlich am Verfahren teilnehmen will. Wird ihm dies von der Anerkennungsstelle genehmigt, wählt er zum Zeitpunkt der Aufbereitung für jede Partie beziehungsweise mehrere zusammen lagernde Partien, ob das herkömmli-che Anerkennungsverfahren angewendet oder der Weg der „Nicht obligatorischen Beschaffenheitsprüfung“ beschritten werden soll. Die wesentlichen Abläufe in diesem Verfahren sind in der Abbildung schematisch dargestellt. Dabei müssen, bezogen zum Beispiel auf eine Partie mit 120 Tonnen Saatgut, nicht wie im herkömmlichen Anerkennungsverfahren vier Proben gezogen und untersucht werden, sondern es reicht eine repräsentative Probe aus vorgereinigter, nicht endgültig aufbereiteter Rohware. Diese Probe muss allerdings bereits die gesetzlichen Mindestanforderungen an die Beschaffenheit erfüllen, die auch an herkömmlich zertifiziertes Getreidesaatgut gestellt werden: also unter anderem eine Mindestkeimfähigkeit bei Gerste und Weizen von 92 % und bei den anderen Getreidearten von 85 %. Darüber hinaus sind das eine technische Mindestreinheit von 98 % und zum Beispiel ein maximaler Besatz mit anderen Getreidearten von 3 Körnern bezogen auf die Untersuchungsmenge von 500 Gramm. Das herkömmliche Anerkennungsverfahren gibt es natürlich nach wie vor; danach wird zurzeit in Deutschland immer noch die überwiegende Menge des Z-Saatgutes bei Getreide zertifiziert. Jedoch befanden sich in Niedersachsen im Erntejahr 2022 rund 40 % des zur Anerkennung neu vorgestellten Getreide-Saatgutes im NOB-Verfahren. Auch deutschlandweit hat das Verfahren eine hohe Verbreitung.

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