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Entlastungen: Mehr Solar und weniger Finanzamt

Viele Steuererleichterungen und einiges an Bürokratieabbau – zum Beispiel für Betreiber kleiner Photovoltaikanlagen – hat die Regierung vor Kurzem auf den Weg gebracht.

Mitte September hat das Bundeskabinett den Entwurf des Jahressteuergesetzes 2022 sowie eines Inflationsausgleichsgesetzes beschlossen. Das Gesetz enthält zahlreiche Entlastungen.

Hier die wichtigsten Neuerungen von A wie Altersvorsorge bis U wie Umsatzsteuer:

1

Abschreibung für Wohngebäude: Der jährliche lineare AfA-Satz für Wohngebäude, die nach dem 30. Juni 2023 fertiggestellt werden, steigt von 2 auf 3 Prozent der Anschaffungs- oder Herstellungskosten. Dadurch verkürzt sich der Abschreibungszeitraum von bisher 50 auf 33 Jahre.

2

Altersvorsorgeaufwendungen: Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung sollen bereits ab 2023 vollständig absetztbar sein. Ursprünglich war das erst ab 2025 vorgesehen.

3

Kindergeld: Das Kindergeld erhöht sich für das erste, zweite und dritte Kind auf einheitlich 237 Euro pro Monat zum 1. Januar 2023. Ab dem vierten Kind bleibt es wie bisher bei 250 Euro.

4

Kapitaleinkünfte: Verluste bei Kapitaleinkünften des einen Ehegatten sollen ab dem Veranlagungszeitraum 2022 mit positiven Kapitaleinkünften des anderen Ehegatten verrechnet werden dürfen – also ehegattenübergreifend. Mangels Rechtsgrundlage war das bisher nicht möglich. Das Einkommensteuergesetz soll nun entsprechend geändert werden.

5

Pauschalversteuerung: Die Arbeitslohngrenze bei kurzfristiger Beschäftigung soll von 120 Euro pro Arbeitstag auf 150 Euro angehoben werden. (Pauschalversteuerungsoption nach § 40a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG). Die Regelung gilt ab dem Veranlagungszeitraum 2023. Grund ist die Anhebung des Mindestlohns ab 1. Oktober. Die Pauschalversteuerung – 25 % des Arbeitslohns – soll so ihre praktische Bedeutung behalten.

6

Photovoltaikanlagen: Hier gibt es gleich mehrere Entlastungen bzw. Verbesserungen.
 

Ertragssteuer: Laut Regierungsentwurf werden Einnahmen aus dem Betrieb von kleinen Photovoltaik-Anlagen von der Ertragssteuer befreit. Das betrifft Anlagen mit einer installierten Leistung von bis zu 30 kW (peak) auf, an oder in Einfamilienhäusern (einschließlich Nebengebäuden) sowie auf, an oder in nicht Wohnzwecken dienenden Gebäuden. Ebenfalls befreit werden Einnahmen aus Anlagen auf, an oder in überwiegend zu Wohnzwecken genutzten sonstigen Gebäuden mit einer installierten Leistung von bis zu 15 kW (peak) je Wohn- oder Gewerbeeinheit. Als installierte Leistung wird jeweils die „installierte Bruttoleistung laut Marktstammdatenregister“ herangezogen.

Umsatzsteuer: Für die Lieferung, den innergemeinzuschaftlichen Erwerb, die Einfuhr und die Installation von Photovoltaikanlagen und Stromspeichern soll in Zukunft ein umsatzsteuerlicher Nullsteuersatz gelten. Vorausgesetzt, es handelt sich dabei um eine Leistung an den Betreiber der Photovoltaikanlage und die Anlage ist auf oder in der Nähe von Privatwohnungen installiert oder auf Wohnungen sowie öffentlichen und anderen Gebäuden, die für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt werden.
Als Nebeneffekt dieser Befreiung müssen Betreiber solcher Photovoltaikanlagen nicht mehr auf die Kleinunternehmerregelung verzichten, um sich die Vorsteuerbeträge erstatten zu lassen.

Steuerberatung: Lohnsteuerhilfevereine sollen ihre Mitglieder in Zukunft auch im Zusammenhang mit einer solchen steuerbefreiten Photovoltaikanlagen zur Einkommensteuer beraten dürfen.

7

Sparer-Pauschbetrag: Der Sparer-Pauschbetrag wird ab dem Veranlagungszeitraum 2023 von 801 Euro auf 1.000 Euro für Alleinstehende und von 1.602 Euro auf 2.000 Euro für Ehegatten/Lebenspartner erhöht. Bereits erteilte Freistellungsauträge werden automatisch um knapp 25 Prozent erhöht.

8

Spitzensteuersatz: Im kommenden Jahr beginnt der Spitzensteuersatz von 42 % erst bei zu versteuernden Einkommen von 61.972 statt wie bisher bei 58.597 Euro. 2024 greift er ab 63.515 Euro greifen.

9

Steuerfreibeträge: Gleich mehrere Freibeträge werden erhöht.

„Ausbildungsfreibetrag“: Der Freibetrag zur Abgeltung des Sonderbedarfs eines auswärtig untergebrachten volljährigen Kindes in Berufsausbildung (sog. „Ausbildungsfreibetrag“) wird ab dem Veranlagungszeitraum 2023 von 924 Euro auf 1.200 Euro je Kalenderjahr angehoben.

Grundfreibetrag: Der Grundfreibetrag steigt 2023 um 285 Euro auf 10.632 Euro und 2024 um weitere 300 Euro auf 10.932 Euro.

Kinderfreibetrag: Der steuerliche Kinderfreibetrag steigt pro Elternteil für die Jahre 2022 rückwirkend von 2.730 Euro auf 2.810 Euro, 2023 auf 2.880 Euro) und 2024 auf 2.994 Euro.

Unterhaltshöchstbetrag: Der Unterhalthöchstbetrag (§ 33a EStG) für 2022 steigt rückwirkend von 9.984 EUR auf 10.347 Euro und wird ab 2023 über einen Verweis auf die Höhe des Grundfreibetrags dynamisch angepasst.

10

​​​​​​Umsatzsteuer auf Erdgas: Vom 1. Oktober 2022 bis 31. März 2024 soll der Umsatzsteuersatz auf die Lieferung von Gas über das Erdgasnetz auf 7 Prozent gesenkt werden. Ziel der Regelung ist, die Belastung der Verbraucher infolge steigender Energiepreise zum Teil abzufedern, vorausgesetzt, die Senkung wird von den Unternehmen entsprechend weitergegeben.

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