LESERBRIEF zu: „Verträge wegen der Inflation anpassen?“, 26/22, S. 12
„Kein Recht auf ein gutes Geschäft“
Grundsätzlich gilt: Verträge sind einzuhalten – von allen Vertragsparteien. Zwar gibt es Ausnahmen, diese sind jedoch sehr eng umgrenzt. Der Autor stuft einen Anspruch des Landwirts gegenüber dem Agrarhändler auf Anpassung vereinbarter Preise zunächst zutreffend als relativ aussichtslos ein, zumal der Händler zu Recht einwenden würde, dass er die Ware bereits weiterverkauft habe. Aber im Folgenden wird eine rechtlich aus unserer Sicht nicht tragbare Anspruchskaskade konstruiert. Danach soll der Agrarhändler einen Anspruch gegen seine Vertragspartner haben, weil diese einen Vorteil erlangen, indem sie Ware günstig gekauft haben, die nun deutlich mehr wert sei. Woraus sich dieser Anspruch ergeben soll, wird nicht ausgeführt. Zudem wird auch nicht erwähnt, dass auch die Mühlen häufig bereits ihrerseits Verträge abgeschlossen haben.
Denkbar wäre höchstens eine sog. „Störung der Geschäftsgrundlage“. Diese Regelung in § 313 BGB gibt prinzipiell die Möglichkeit, eine Vertragsanpassung zu verlangen, wenn sich Umstände, die zur Geschäftsgrundlage des Vertrages geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend geändert haben. Allerdings sind hier die Hürden extrem hoch. Fälle, in denen Gerichte einem Anpassungsverlangen stattgegeben haben, betreffen fast alle Verträge mit sehr langer Laufzeit (klassischerweise Energielieferverträge) und – zumeist inflationsbedingter – Entwertung der Geldforderung um hohe zweistellige oder sogar dreistellige Prozentpunkte. So hat die jüngere Rechtsprechung auch die Ausmaße der Finanzkrise 2007 nicht grundsätzlich als Fall der Störung der Geschäftsgrundlage eingestuft. Und selbst eine drohende Insolvenz begründet nach der Rechtsprechung für sich noch keinen Anspruch auf Vertragsanpassung. Um es deutlich zu sagen: Das Gesetz sieht kein Recht der Vertragsparteien auf ein „gutes Geschäft“ vor – es kann aufgrund innerbetrieblicher (Fehl)Kalkulationen auch dazu kommen, dass ein im Nachhinein verlustreicher Vertrag erfüllt werden muss. Auch dies kann beide Vertragsparteien treffen.
Der Autor meint weiterhin, diesen vermeintlichen Anspruch müsse der Agrarhändler an den Landwirt abtreten. Die Rechtsgrundlage, die hierfür ins Feld geführt wird, passt ebenfalls nicht ansatzweise. § 285 BGB umfasst eigentlich Fälle, wenn aufgrund der Unmöglichkeit einer Leistung ein Surrogat (Ersatz) erlangt wird. Beispielsweise wenn ein Händler ein Auto verkauft, aber noch nicht übergeben hat, dieses dann abbrennt und die Versicherung den Schaden erstattet. Dann hat der Autokäufer einen Anspruch auf Abtretung der Versicherungssumme. Dieser Fall ist aber nicht mit dem Verkauf von Ernteerzeugnissen zu vergleichen, denn hier tritt ja an keiner Stelle Unmöglichkeit ein und der Händler erhält auch kein Surrogat.
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