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Kein zweites Geschenk vom Finanzamt

Die Ermäßigung beträgt 56 Prozent vom normalen Steuersatz.

Wer als Steuerzahler sein 55. Lebensjahr vollendet oder im sozialversicherungsrechtlichen Sinn dauerhaft berufsunfähig ist, dem gewährt das Finanzamt eine im Volksmund als „halben Steuersatz“ bekannte Vergünstigung, wenn er seinen Betrieb einmalig aufgibt oder verkauft. Konkret beträgt diese 56 % des normalen Steuersatzes. Hintergrund dieser Regelung in § 34 Abs. 3 Einkommensteuergesetz (EStG): Der Gesetzgeber möchte den Gewinn, den der Steuerpflichtige anlässlich seines Ausscheidens aus dem Berufsleben erzielt, zur Sicherung seiner Altersvorsorge steuerlich begünstigen. Nach dieser Vorschrift wird der ermäßigte Steuersatz grundsätzlich nur einmalig und auf besonderen Antrag gewährt.

Für Land- und Forstwirte lässt sich die Vorschrift durchaus dazu nutzen, um die Steuerschuld im zeitlichen und sachlichen Zusammenhang von Betriebsnachfolgen („Hofübergaben“) zu optimieren. Einen – verunglückten – Fall hat der Bundesfinanzhof (BFH) nun entschieden.

Der Kläger war Freiberufler und hatte in 2016 seinen Anteil an einer Gemeinschaftspraxis mit erheblichem Gewinn veräußert. Da die Voraussetzungen des halben Steuersatzes nach § 34 Abs. 3 EStG auch grundsätzlich darauf zutrafen, beantragte er die Steuerermäßigung. Das Finanzamt lehnte diesen Antrag ab und verwies den Kläger darauf, die Ermäßigung sei ihm bereits 2006 gewährt worden, so dass diese nun verbraucht sei. 2006 hatte der Kläger nämlich über die Gemeinschaftspraxis Nachzahlungen der kassenärztlichen Vereinigung erhalten.

Das Finanzamt bewertete die Nachzahlungen in der einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellung 2006 für die Gemeinschaftspraxis als laufende tarifbegünstigte Einkünfte. Diese werden einkommensteuerlich anders begünstigt: Sie unterliegen jedenfalls nicht dem ermäßigten Steuersatz des § 34 Abs. 3 EStG. Das für den Kläger zuständige Finanzamt wendete auf diese Nachzahlungen dennoch „ungefragt“ die Tarifermäßigung an.

Dem Kläger und seinem damaligen Steuerberater fiel das bei Prüfung des Einkommensteuerbescheids 2006 auf. Sie verzichteten aber wegen der steuermindernden Wirkung auf einen Einspruch und der Bescheid wurde bestandskräftig. Beim BFH argumentierte der Kläger, dass sich die Steuerermäßigung nicht verbraucht, wenn das Finanzamt sie falsch anwendet und vor allem ohne den nötigen Antrag gewährt. Das Schleswig-Holsteinische Finanzgericht als Vorinstanz hatte sich der Rechtsauffassung des Klägers noch angeschlossen. Diese Ansicht hat der BFH aber zurückgewiesen und damit die anderslautende Entscheidung der Vorinstanz aufgehoben.

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