Kfz-Steuer sparen mit Brachland
Zugmaschinen, die ausschließlich in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben verwendet werden, sind nach § 3 Nr. 7a Kraftfahrzeugsteuergesetz (KraftStG) von dieser Steuer befreit. Für Betriebe mit „normaler“ Bodenbewirtschaftung ist das auch kein Problem.
Das Hessische Finanzgericht hat aktuell einen Fall entschieden, bei dem der Landwirt ausschließlich Brachflächen bewirtschaftet. Dieser Landwirt und spätere Kläger hatte einen etwa sieben Hektar großen landwirtschaftlichen Betrieb. Die damit verbundene landwirtschaftliche Nutzfläche hatte er nahezu vollständig als Brachland stillgelegt. Dafür nahm er pro Kalenderjahr Fördermittel der Europäischen Union in vierstelliger Höhe in Anspruch. Im Gegenzug musste sich der Kläger verpflichten, den Aufwuchs auf seinen Brachflächen mindestens einmal im Jahr zu mähen bzw. zu mulchen. Das Mulchgut blieb auf den Flächen. Zu diesen Pflegearbeiten setzte er einen Traktor ein, für die er die Befreiung von der Kraftfahrzeugsteuer beantragte.
Keine Mindestgröße oder Gewinnabsicht
Steuerbefreiung mit dem Hinweis ab, der Landwirt führe keinen landwirtschaftlichen Betrieb, da er nicht am Markt teilnehme. Dieser klagte und bekam Recht.
Die Richter entschieden:
- Um den Sachverhalt kraftfahrzeugsteuerrechtlich zu bewerten, müsse auf den Begriff der „Land- und Forstwirtschaft“ im Bewertungsgesetz abgestellt werden. Dort werde aber weder eine Mindestgröße noch eine Gewinnabsicht vorausgesetzt.
- Daher kommen auch einkommensteuerlich ohne Gewinnerzielungsabsicht geführte Liebhabereibetriebe durchaus als landwirtschaftliche Betriebe in Betracht. Ein Landwirtschaftsbetrieb im bewertungsrechtlichen Sinne liegt daher auch dann vor, wenn er keinen Mindestrohertrag abwirft.
- Das erfordert aber einen erkennbaren Marktauftritt des Steuerpflichtigen – entweder mit seinen land- und forstwirtschaftlichen Produkten oder seinen Dienstleistungen für deren Verwertung.
- Das Hessische Finanzgericht folgte aber dem Argument des Klägers, dass die Marktteilnahme nicht uneingeschränkt berücksichtigt werden dürfe. So liegen bei Forstbetrieben zwischen der Aufforstung einer Waldfläche und der Holzernte je nach der Umtriebszeit der betreffenden Holzarten zum Teil mehrere Jahrzehnte. Bei solchen „Bauernwaldungen“ handelt es sich laut Gericht um typisch aussetzende Betriebe, bei denen nach der Aufforstung oft viele Jahre lang keine direkten Nutzungen durch Holzernten möglich sind.
- Die Richter übertrugen diese Sicht auf die Bewirtschaftung von Brachland. Sie hoben hervor, dass in solchen Fällen zwar gerade kein landwirtschaftliches Produkt erzeugt wird, aber die Dienstleistung im Vordergrund steht – und zwar auf europarechtlicher Grundlage in Form von Agrarzahlungen gegen Entgelt. So sind solche Zahlungen an Auflagen geknüpft (Cross Compliance).
- Auch wenn der klagende Landwirt auf seinen Flächen keine landwirtschaftlichen Produkte erzeugt hat, so sei er den EU-rechtlich geforderten Mindesttätigkeiten nachgekommen: nämlich einmal jährlich den Aufwuchs zu mähen und das Mähgut abzufahren oder den Aufwuchs zu zerkleinern und ganzflächig zuverteilen.
- Die für eine Marktteilnahme nötige Dienstleistung besteht nach Ansicht des Gerichts in der umweltschonenden Bewirtschaftungsmethode des Klägers. Da der Landwirt die von der EU-Förderung umfassten Flächen nicht unbearbeitet lassen durfte, habe sich seine Dienstleistung auch nicht auf ein bloßes Unterlassen beschränkt.
- Außerdem habe die Tätigkeit des Klägers auf seinen zirca sieben Hektar großen Flächen den Umfang einer hobbymäßigen Gartenbewirtschaftung bei weitem überstiegen. Dazu verwiesen die Finanzrichter auf die Verwaltungsauffassung, nach der bereits bei einer landwirtschaftlichen Fläche von 3.000 m² ein Landwirtschaftsbetrieb gegeben sein kann.
Mit dem Antrag auf EU-Fördermittel hat sich der Kläger den Vorgaben dieser Förderung unterworfen und sich zu den verlangten Pflegemaßnahmen verpflichtet. Diese Arbeiten habe er mit dem (notwendigen) Einsatz einer Zugmaschine für die Pflegegeräte erledigt.
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