Änderung des Eisenbahngesetzes – was Wald- und Baumeigentümer jetzt wissen müssen
Folgende Regelungen sind unter anderem vorgesehen:
- Im Rahmen seiner Verkehrssicherungspflicht ist der Baumeigentümer verpflichtet, auf dem Grundstück, innerhalb eines 50 m breiten Streifens beiderseits der Gleise, die geeigneten, erforderlichen und zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, um Gefahren für die Sicherheit des Schienenverkehrs oder anderer Rechtsgüter durch umsturzgefährdete Bäume, herausbrechende oder herabstürzende Äste, sonstige Vegetation oder durch Zäune, Stapel, Haufen oder andere mit dem Grundstück nicht fest verbundene Einrichtungen abzuwehren.
- Wichtig für Waldeigentümer: Eine Pflicht zur (vorsorglichen) Entnahme oder Kappung von gesunden Bäumen, nur weil diese etwa einer naturbedingt vergleichsweise bruchgefährdeteren Baumart angehören („potenzielle“ Gefahr), wird dadurch nicht begründet. Zudem sind darüber hinausgehende Maßnahmen weiterhin nur mit Zustimmung des Grundeigentümers möglich. Soweit der Eisenbahnbetreiber weitergehende Maßnahmen für erforderlich hält, muss er diese – wie bisher – mit dem Baumeigentümer zivilrechtlich vereinbaren, ggf. gegen eine Ausgleichszahlung.
- Gesetzliche Beteiligungsrechte für betroffene Wald-/Baumeigentümer: Der Eisenbahnbetreiber soll verpflichtet werden, betroffenen Wald-/Baumeigentümern die Möglichkeit einzuräumen, an den Vegetationskontrollen teilzunehmen, ihnen das Ergebnis mitzuteilen und – sofern gewünscht – Einsicht in die bei vorangegangenen Sichtungen angefertigten Dokumentationen über sein Grundstück betreffende Aufzeichnungen zu gewähren.
- Neue Rechte und Pflichten der Eisenbahnbetreiber: Mit der Neuregelung wird der Eisenbahnbetreiber zu regelmäßigen Vegetationskontrollen auch auf Drittgrundstücken verpflichtet. Vorgesehen ist eine visuelle Beurteilung von Bäumen auf äußerlich sichtbare Gefahrenmerkmale durch Inaugenscheinnahme vom Boden aus. Hierzu erhält er ein Betretungsrecht. Bei der Vegetationskontrolle hat der Eisenbahnbetreiber die Grundstücke auf Gefahren für die Sicherheit des Schienenverkehrs durch umsturzgefährdete Bäume, herausbrechende oder herabstürzende Äste oder sonstige Vegetation oder durch Zäune, Stapel, Haufen oder andere mit dem Grundstück nicht fest verbundene Einrichtungen zu sichten. Dabei festgestellte Gefahren sind zu kennzeichnen und dem Grundeigentümer mitzuteilen. Ferner soll der Eisenbahnbetreiber – im Rahmen einer längerfristigen Gefahrenvorsorge – auch auf Bäume hinweisen, bei denen eine konkrete Gefahr für die Sicherheit des Schienenverkehrs noch nicht besteht, aber eine Gefährdung aufgrund bestimmter Anhaltspunkte (mittelfristig) zu besorgen ist („Sorgenbäume“). Dies soll es dem Waldeigentümer ermöglichen, frühzeitig vorsorgende Gegenmaßnahmen umzusetzen.
- Bei Gefahr im Verzug für die Sicherheit des Schienenverkehrs ist der Eisenbahnbetreiber verpflichtet, diese Gefahr unverzüglich zu beseitigen. Umsturzgefährdete Bäume sind dabei möglichst bestands- und holzwertschonend zu fällen. Eingeschlagene Bäume sind dem Baum- bzw. Waldeigentümer zu belassen. Ein Ersatzanspruch hinsichtlich der entgangenen Zuwachsleistung beseitigter Bäume besteht nicht. Der Baumeigentümer hat die Beseitigung umsturzgefährdeter Bäume zu dulden und die dabei entstandenen notwendigen Kosten zu erstatten. Er kann die erforderlichen Maßnahmen ggf. auch selbst durchführen, allerdings nur in Abstimmung mit dem Betreiber der Schienenwege, um beispielsweise notwendige Streckensperrungen und Stromabschaltungen zu ermöglichen.
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