Neue Regeln bei der Steuer
Der große Wurf im Sinne von spürbaren Steuerentlastungen für alle Steuerzahler bleibt auch für das Jahr 2023 aus. Nach dem Gießkannenprinzip werden einzelne steuerliche Wohltaten verteilt, die den privaten Geldbeutel füllen, an anderer Stelle wird dem Steuerzahler das Geld zum Beispiel über höhere Sozialabgaben wieder abgeknöpft. Ob man im neuen Jahr zu den finanziellen Gewinnern oder eher zu den Verlierern gehört, ist nicht leicht auszumachen.
Auch in den nächsten Jahren ist hier kein deutliches Plus in der eigenen privaten Schatulle zu erwarten. Das Geld der Steuerzahler wird an anderer Stelle gebraucht. Das heißt aber nicht, dass im Steuer- und Sozialrecht alles so bleibt wie es war. Was ändert sich, was ist im gerade gestarteten Jahr zu beachten? Ein Überblick.
1 Umsatzsteuer: Der Umsatzsteuersatz für die vereinfachte Besteuerung pauschalierter land- und forstwirtschaftlicher Betriebe wurde zum Jahresanfang von bisher 9,5 % auf 9 % abgesenkt. Im Vorjahr war bereits eine Absenkung von 10,7 auf 9,5 % erfolgt. Die Möglichkeit der Pauschalierung können zudem nur Betriebe mit einem Jahresumsatz von bis zu 600 000 € nutzen. Umsatzstärkere Betriebe finden sich seit Jahresanfang deshalb unfreiwillig in der Regelbesteuerung wieder.
2 Gastronomie: Für Hofcafes und die Bauernhofgastromie bleibt die Absenkung des Steuersatzes auf 7 % für Speisen bis zum 31. 12. 2023 erhalten. Das gilt unabhängig davon, ob die Speisen mitgenommen oder vor Ort verzehrt werden. Getränkeumsätze müssen allerdings zum Normalsatz versteuert werden. Aufgrund der Verlängerung brauchen die betroffenen Betriebe die erforderliche Umstellung der Kassensysteme und die Anpassung der Abrechnungssoftware erst zum 1. Januar 2024 vorzunehmen. Aufteilungsprobleme ergeben sich zwangsläufig bei der Ermittlung des Speisenanteils bei Gesamtpreisen für Speisen und Getränke (Brunch, All-Inclusive-Angebote, Kaffee und Kuchen zum Einheitspreis), bei der Entgeltaufteilung bei Beherbergungsbetrieben wie Hotels und Pensionen und bei der Ausgabe und Einlösung von Restaurantgutscheinen.
3 Steuererklärungsfristen: Wegen der Corona-Pandemie und der laufenden Kampagne zur Abgabe der Grundsteuererklärungen arbeiten viele Steuerberater an ihrer Kapazitätsgrenze. Der Gesetzgeber hat deshalb auch für die Steuererklärung 2022 verlängerte Abgabefristen geregelt. Nicht beratene Land- und Forstwirte müssen die Steuererklärung bis zum 2. 4. 2024 abgegeben haben, beratene Land- und Forstwirte können sich bis zum 31. 12. 2024 Zeit lassen, ohne Verspätungszuschläge zu riskieren.
4 Betriebs-Pkw: Zum Jahresbeginn 2023 wurde die Förderung für Elektrofahrzeuge drastisch zurückgefahren. Die Förderung durch Kaufprämien läuft zwar weiter, aber nur solange der Fördertopf von maximal 2,5 Mrd. € nicht aufgebraucht ist. Konkret wird seit Neujahr nur noch der Kauf von batterie- oder brennstoffzellenbetrieben Fahrzeugen je nach Kaufpreis mit 3000 bis 4500 € bezuschusst – bei Zulassung bis Ende 2022 gibt es noch 6000 € Umweltprämie. Die Autobauer legen aktuell nochmal die Hälfte des staatlichen Anteils obendrauf – das soll auch weiterhin so bleiben.
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