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Nicht in Stein gemeißelt

Gewässerrandstreifen: Ab 2023 müssen Landwirte drei Meter Pufferrandstreifen zu Gewässern einhalten. In Ausnahmefällen können die Bundesländer die Abstände verringern.

Deutschland hat seine Strategiepläne zwar fertig, doch richtig zufrieden ist keiner damit. Der Bundesrat stimmte am vergangenen Freitag weitestgehend den Kabinettsentwürfen zu den Verordnungen zu Direktzahlungen und Konditionalität zu. Schon vor der Abstimmung im Plenum machten Länderagrarminister aber deutlich, dass weitere Änderungen ab 2023 in Angriff genommen werden müssen. Schleswig-Holsteins Agrarminister Jan Philipp Albrecht (Bündnis 90/Die Grünen) forderte die neue Bundesregierung auf, in Brüssel für einen weiteren Umbau der Direktzahlungen zu werben. Die jetzigen Beschlüsse seien nur ein erster Schritt. In der kommenden Förderperiode ab 2027 dürfe es nur noch Direktzahlungen für Gemeinwohlleistungen geben. Sachsens Agrarminister Wolfram Günther, ebenfalls Grüne, warb mit einem Punktesystem für eine künftige Gemeinwohlprämie. Sein Partei- und Ressortkollege aus Brandenburg, Alex Vogel, bemerkte, dass die jetzigen Förderhöhen einzelner Maßnahmen bei den Ökoregelungen nicht ausreichen, damit Landwirte Geld verdienen können. Hier sei nachzubessern. Ähnlich äußerte sich auch Baden-Württembergs Landwirtschaftsminister Peter Hauk (CDU): „Bei Bedarf müssen wir nachjustieren.

Die Änderungen

Das ist Wasser auf die Mühlen des Bauernverbands. Er hatte im Vorfeld zahlreiche Verbesserungswünsche an den Bund und die Länder herangetragen. Nur sehr wenig wurde jedoch berücksichtigt. Wenigstens bleibt es nach dem Bundesratsbeschluss bei Gewässerrandstreifen bei 3 m Mindestabstand ab Böschungsoberkante als Vorgabe für den Erhalt der Basisprämie. Auf dem Streifen dürfen Landwirte keine Pflanzenschutz- und Düngemittel ausbringen. Der Umweltausschuss befürwortete noch einen Abstand von mindestens 5 m. In Ausnahmefällen können die Bundesländer aber von den 3 m Abstand nach unten abweichen, wenn bestimmte Regionen mit erheblichen Ent- und Bewässerungsgräben durchzogen sind. Ebenso dürfen die Länder bei den Öko-Regelungen die Maßnahme „Altgrasstreifen oder -flächen aus Dauergrünland“ auf bestimmten Flächen ausschließen, wenn regionale Besonderheiten des Naturschutzes dagegen stehen. Bei der gekoppelten Prämien für Mutterkühe, -schafe und -ziegen entfällt die Pflicht zum Weidegang.

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