Mein erster Mitarbeiter
Viele Arbeitgeber stehen vor der Aufgabe, einen Beschäftigten bei der Sozialversicherung anzumelden. Handelt es sich um einen Minijobber, muss der Arbeitgeber ihn bei der Minijob-Zentrale melden. Was Arbeitgeber dabei beachten müssen, erklären wir in diesem Beitrag. Für die Anmeldung eines gewerblichen Minijobs kann der Arbeitgeber sich an den folgenden vier Schritten orientieren:
- Betriebsnummer beantragen:Wenn ein Arbeitgeber erstmalig einen Minijobber anmeldet, benötigt er eine Betriebsnummer. Wenn für das Unternehmen noch keine Betriebsnummer vorliegt, kann diese beim Betriebsnummern-Service der Bundesagentur für Arbeit beantragt werde. Dies ist ganz einfach mit einem Online-Antrag möglich. Weitere Informationen zur Betriebsnummernvergabe stellt die Bundesagentur für Arbeit auf ihrer Internetseite zur Verfügung.
- Sozialversicherungsrechtliche Beurteilung: Zu Beginn einer Beschäftigung muss der Arbeitgeber die Art der Beschäftigung beurteilen. Er muss entscheiden, ob der Arbeitnehmer tatsächlich einen Minijob ausübt oder ob es sich um eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung handelt.
Für die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung benötigt der Arbeitgeber einige Informationen über den Arbeitnehmer. Dazu gehören zum Beispiel die persönliche Angaben oder Hinweise über weitere Beschäftigungen.
Mit einem speziellen Personalfragebogen können Arbeitgeber alle relevanten Informationen abfragen. Der Fragebogen kann auf der Homepage der Minijob-Zentrale (www.minijob-zentrale.de) heruntergeladen werden. Er eignet sich sowohl für 450-Euro-Minijobbs als auch für kurzfristige Minijobs. Der ausgefüllte Personalfragebogen hilft Arbeitgebern dann nicht nur bei der sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung der Beschäftigung, er kann anschließend auch zu den Lohnunterlagen genommen und bei Betriebsprüfungen vorgezeigt werden.
Stellt der Arbeitgeber fest, dass es sich bei der Beschäftigung nicht um einen Minijob, sondern um eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung handelt, ist diese bei der zuständigen Krankenkasse des Arbeitnehmers und nicht bei der Minijob-Zentrale zu melden. - Meldung zur Sozialversicherung: Minijobber müssen bei der Minijob-Zentrale angemeldet werden. Die Minijob-Zentrale gehört zum Verbundsystem der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See und ist deutschlandweit die zentrale Einzugs- und Meldestelle für alle geringfügigen Beschäftigungen.
Die Anmeldung muss der Arbeitgeber online übermitteln. Sie kann mit einem Lohnabrechnungsprogramm erstellt werden. Nutzt der Arbeitgeber kein Lohnabrechnungsprogramm, kann auch die elektronische Ausfüllhilfe „sv.net“ verwendet werden. Dabei handelt es sich um eine kostenlose Software, die im Auftrag der gesetzlichen Krankenkasse entwickelt wurde.
Zu empfehlen ist die Verison sv.net/comfort. Der Vorteil: Sie können die eingegebenen Daten und Meldesachverhalte in der Anwendung speichern und wiederverwenden. Das Programm kann über die Seite www.itsg.de/produkte/sv-net/ heruntergeladen werden.
Die Anmeldung des Minijobbers ist mit der ersten Lohnabrechnung, spätestens jedoch sechs Wochen nach der Aufnahme des Minijobs zu übermitteln. - Beitragsnachweis und Zahlung der Abgaben: Arbeitgeber müssen für ihre Minijobber jeden Monat einen sogenannten Beitragsnachweis elektronisch an die Minijob-Zentrale übermitteln. Dieser beinhaltet die für alle Minijobber zu zahlenden Abgaben. Wie hoch die Beiträge sind, kann ganz einfach mit dem Minijob-Rechner der Minijob-Zentrale ermittelt werden.
Die Beiträge zur Sozialversicherung sind monatlich unter Angabe der Betriebsnummer an die Minijob-Zentrale zu zahlen. Sie sind spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des Monats fällig. Die Bankverbindungen der Minijob-Zentrale finden Sie ebenfalls auf unserer Internetseite.
Die einfachste und bequemste Art der Beitragszahlung ist, der Minijob-Zentrale ein SEPA-Basislastschriftmandat zu erteilen. So können Arbeitgeber sicher sein, dass die Beiträge fristgerecht abgebucht werden.
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