Welche Heizung ab 2024 noch erlaubt ist
Die Diskussion um das sogenannte Heizungsgesetz hielt Deutschland wochenlang in Atem. Auch, wenn die Debatte sich hauptsächlich darum drehte, was privaten Haus- und Wohnungsbesitzern an Vorschriften zum Heizungstausch zuzumuten ist, betrifft das „Gebäudeenergiegesetz“ – so der korrekte Name – auch Betriebe. Denn die Vorschriften gelten grundsätzlich für alle neuen und bestehenden Gebäude, das heißt Wohngebäude, Nicht-Wohngebäude und öffentliche Bauten. Genauer gesagt handelt es sich nicht um ein ganz neues Gesetz, sondern um die Änderung des Gebäudeenergiegesetzes, das es bereits seit 2020 gibt. Ab 1. Januar 2024 gilt nun die Novelle, die der Bundestag im September diesen Jahres beschlossen hat, um das Heizen mit erneuerbaren Energien in Deutschland weiter zu verbreiten. Betroffen sind erst einmal neue Einbauten von Heizungen. Wer also seinen Betrieb bisher mit Öl oder Gas beheizt hat, kann dies mit Blick auf das GEG weiter tun. Auch wenn zeitweise befürchtet wurde, Besitzer einer funktionierenden Öl- und Gasheizung müssten diese quasi mit dem neuen Gesetz ausbauen lassen – dies ist nicht der Fall. Alte Heizungen dürfen weiter laufen. Auch ist es nicht verboten, eine Öl- oder Gasheizung reparieren zu lassen. Wenn aber eine Reparatur nicht mehr möglich ist, ist der Einbau einer neuen Heizung nötig. Hier gilt dann die Regelung, dass sie zu 65 Prozent mit erneuerbaren Energien betrieben werden muss. Jedoch gibt es eine Reihe von Übergangsregelungen, die natürlich auch Anwendung finden, wenn es um ein neues Gebäude geht, in das eine neue Heizung eingebaut wird.
Was für neue Heizungen gilt
Beim Einbau einer neuen Heizung ist der Stand der kommunalen Wärmeplanung maßgeblich. Jede Gemeinde und Stadt ist zu einer solchen Planung verpflichtet, die zeigt, wo in Zukunft Fernwärme- und Gasnetze die Häuser mit Wärme versorgen sollen. Sie stellt beispielsweise dar, ob in einem Gebiet der Anschluss an ein Fernwärmenetz voraussichtlich möglich sein wird oder ob in einem Gebiet gegebenenfalls das Gasnetz vor Ort auf Wasserstoff umgerüstet wird. Auf Basis dieser Informationen können Eigentümer entscheiden, ob sie die Möglichkeit einer zentralen Wärmeversorgung nutzen wollen – oder sich für eine andere technische Lösung entscheiden, wenn sie auf Heizen mit erneuerbaren Energien umsteigen. Kommunen mit weniger als 100.000 Einwohnern haben für die kommunale Wärmeplanung bis Ende Juni 2028 Zeit. Größere Ortschaften müssen sie bereits bis Mitte 2026 vorlegen.
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