Option zur Besteuerung
In Deutschland sind zahlreiche mittelständische Unternehmen in der Rechtsform einer Personengesellschaft organisiert. Die Gründe ergeben sich etwa aus Vorteilen für die Unternehmensnachfolge, Publizitätspflichten oder Mitbestimmungsrechten. Die in Deutschland übliche transparente Besteuerung von Personengesellschaften führt dabei zu einer Besteuerung von Unternehmensgewinnen auf der Ebene des Gesellschafters. Ist der Gesellschafter eine natürliche Person, kann es zu einer Einkommensbelastung von bis zu 45 Prozent zuzüglich Solidaritätszuschlag und eventuell Kirchensteuer kommen. In den Fällen, in denen darüber hinaus auch die Gewerbesteuer nicht vollständig auf die Einkommensteuer angerechnet werden kann, verbleibt eine zusätzliche Belastung. Summiert kann sich dadurch eine Steuerlast von über 50 Prozent ergeben. Die 50-prozentige Steuerbelastung fällt grundsätzlich auch dann an, wenn die Gewinne nicht entnommen und thesauriert werden. Im Vergleich hierzu würden thesaurierte Gewinne bei einer Kapitalgesellschaft nur mit zirca 30 Prozent einer Besteuerung unterliegen. Weitere Besonderheiten, wie etwa das Konzept des Sonderbetriebsvermögens, können ebenfalls zu Unterschieden zwischen Personengesellschaften auf der einen Seite und Kapitalgesellschaften auf der anderen Seite führen und das Ziel, eine Besteuerungsneutralität zwischen den verschiedenen Rechtsformen zu erreichen, konterkarieren.
Die bestehenden Abweichungen führten zu einem Überlegungsprozess des Gesetzgebers, der am 24. März 2021 in einem Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts (KöMoG) endete. Nach dem Beschluss des Bundestages und der Verabschiedung durch den Bundesrat am 25. Juni 2021 trat das Gesetz mit der Verkündung vom 30. Juni 2021 im Bundesgesetzblatt Teil I Nr. 37 zum 1. Januar 2022 in Kraft.
Zentraler Baustein des KöMoG ist der neue § 1a KStG. Mit ihm wird ein Optionsmodell zur Körperschaftsteuer für bestimmte Personenhandels- und Partnerschaftsgesellschaften eingeführt. Die vom Anwendungsbereich der Vorschrift erfassten Gesellschaften können sich danach auf unwiderruflichen Antrag für Zwecke der Besteuerung nach dem Einkommen wie eine Kapitalgesellschaft behandeln lassen (§ 1a Abs. 1 KStG). Die Wirkungen der Option nach § 1a Abs. 1 KStG sind grundsätzlich auf die Ertragsteuern begrenzt. Für andere Steuerarten ergeben sich keine Auswirkungen. Anzumerken ist darüber hinaus, dass die gesellschaftsrechtlichen Regelungen durch die Option unberührt bleiben. Das heißt, die persönliche Haftung der Gesellschafter der Personengesellschaft bleibt weiterhin bestehen.
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