Eine Pleite muss nicht das Ende sein
Auf den Punkt
- Bei finanziellen Engpässen kann auch Landwirten eine Insolvenz drohen.
- Frühzeitig eröffnet, kann ein Insolvenzverfahren den landwirtschaftlichen Betrieb retten.
- Die Angst vor einem Gesichtsverlust hält viele davon ab, ihre Notlage rechtzeitig zu klären.
Landwirt Ludwig L. ist verzweifelt. Sein Hof, der seit Generationen von seiner Familie bewirtschaftet wird, steckt in finanziellen Schwierigkeiten. Die hohen Düngerpreise, der Diesel, ein Stall, der abbezahlt werden muss … Die Probleme mit dem Geld begleiten ihn bis in die Nacht, rauben ihm den Schlaf.
Neben der Existenzangst hält ihn nachts noch ein weiterer Gedanke wach: Er möchte im Dorf einen Gesichtsverlust unbedingt vermeiden. Dabei ist er gar nicht schuld an der Misere – die Probleme sind nicht hausgemacht, sondern den Umständen geschuldet. Ein finanzielles Loch stopft er durch das Aufreißen des nächsten, seinen „Warenkredit“ beim Agrarhändler hat er längst ausgereizt, von den finanziellen Belastungen durch Bankdarlehen gar nicht zu sprechen. Aber vor den Nachbarn zugeben, dass er am Ende ist? Niemals.
„Bankrott, das war etwas Grässlicheres als der Tod, das war Tumult, Zusammenbruch, Ruin, Schmach, Schande, Verzweiflung und Elend“, wusste schon Thomas Mann in den Buddenbrooks zu berichten.
Selbst heute ist dieses Stigma in Deutschland noch weit verbreitet. Der Weg in ein Insolvenzverfahren gilt als Zeichen unternehmerischen Unvermögens. Anders ist das in den USA, wo ein Unternehmer erst etwas gilt, wenn er eine Pleite hingelegt hat. Doch hierzulande ist es gerade auf dem Land, wo sich die Menschen gut kennen, immer noch schwer, sich das unternehmerische Scheitern einzugestehen. Das steht im Weg, den – rettenden – Schritt etwa in ein Insolvenzverfahren zu machen.
Was tun, wenn es eng wird?
Kommt es zu finanziellen Engpässen, empfiehlt es sich für den Landwirt, zeitnah Kontakt mit den Gläubigern aufzunehmen und diesen fortan eng zu halten. Die Vereinbarung einer realistischen Ratenzahlung ist immer besser als den Kopf in den Sand zu stecken. Hört der Gläubiger nichts, wird auch er nervös und reagiert mit der Sicherung seiner Ansprüche etwa durch Kündigung von Vertragsbeziehungen und indem er den Gesamtsaldo fällig stellt. Aus einer kleineren Verpflichtung wird dann schnell eine große.
Auch die Weiterbelieferung etwa mit Saatgut, Futter- oder Düngemitteln gerät in Gefahr, wenn die Vertragsbeziehung kurzfristig beendet wird. Gibt es jedoch eine Absprache, die der Unternehmer regelmäßig erfüllt, kann er damit einen finanziellen Engpass überwinden. Sollte einmal eine Rate nicht pünktlich gezahlt werden können, ist auch in diesem Falle anzuraten, den Gläubiger anzusprechen und einen angepassten Zahlungsplan zu erstellen. Die Erfahrung zeigt, dass bei einem offenen Verhältnis zwischen Forderungsinhaber und Forderungsschuldner auch finanzielle Engpässe überwunden werden können.
Bei finanziellen Engpässen sollte der Landwirt frühzeitig Kontakt mit den Gläubigern aufnehmen.
Doch was ist zu tun, wenn dieser Zeitpunkt verpasst ist und es zu Zwangsvollstreckungsmaßnahmen kommt? Zunächst sollte der Landwirt im Falle einer Pfändung stets die ihm zustehenden Rechte kennen. So schützt die Zivilprozessordnung (ZPO) etwa die Einrichtung eines landwirtschaftlichen Betriebs, soweit dieser für die Ausübung der Erwerbstätigkeit durch persönliche Leistung des Inhabers oder der in häuslicher Gemeinschaft lebenden Personen notwendig ist, vor dem Pfändungszugriff. Sprich: Die Betriebsstelle ist vorerst sicher. Gleiches gilt für landwirtschaftliche Erzeugnisse und den Erlös aus deren Verkauf, soweit diese für die geordnete Weiterführung des Betriebs nötig sind.
Ebenfalls pfändungsgeschützt sind landwirtschaftliche Subventionen wie produktionsspezifische Ausgleichszahlungen und Beihilfen. Auch notwendige Aufwendungen für Neuanschaffungen können pfändungsfrei sein.
Nicht geschützt hingegen sind Pachteinnahmen. Liegt einmal eine Pfändung vor, kann diese nur noch auf einen Antrag des Landwirts ans Vollstreckungsgericht hin beseitigt werden. Der Landwirt sollte sich in diesem Fall fachkundigen Rat einholen.
Weiterarbeiten möglich
Parallel gelten diese Pfändungsschutzregelungen auch, wenn ein Insolvenzverfahren läuft. So sind die oben aufgeführten pfändungsfreien Elemente nicht Bestandteil der Insolvenzmasse, die der Gläubigerbefriedigung dient. Dies bedeutet, dass die Fortführung der landwirtschaftlichen Tätigkeit durch den Insolvenzschuldner nicht per se ausgeschlossen ist, sobald ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt wird. Der Bauer kann weiter seinen Acker bestellen oder seine Tiere pflegen, selbst wenn er nicht mehr zahlungsfähig ist.
Glücklicherweise ist die absolute Zahl der Insolvenzen im land- und forstwirtschaftlichen Bereich immer noch gering. Im Jahr 2021 beispielsweise lag sie mit 109 Insolvenzen im Kernbereich Land- und Forstwirtschaft und 89 in damit verbundenen Bereichen weiterhin auf niedrigem Niveau. Vergleicht man dazu die Gesamtzahl der Unternehmensinsolvenzen, beliefen sich diese im selben Zeitraum auf 13.993 (Quelle: Destatis, Fachserie 2, Reihe 4.1, 12/2021).
Doch ist bei den niedrigen Zahlen zu berücksichtigen, dass klassische landwirtschaftliche Betriebe häufig über umfangreichen Grundbesitz verfügen, der im Laufe der Jahre veräußert oder beliehen werden kann. Regelmäßig findet dann die Vermögensabwicklung außerhalb eines Insolvenzverfahrens durch Verkauf der Flächen und Betriebseinstellung statt.
Zahl der Insolvenzen steigt
Experten gehen davon aus, dass die Zahl der Insolvenzverfahren im landwirtschaftlichen Bereich steigen wird. Ursachen sind etwa unterbrochene Lieferketten, steigende Energiekosten, die Einführung der CO2-Steuer oder die weltweite Rohstoffknappheit. Dadurch sind etwa die Einkaufspreise für landwirtschaftliche Betriebsmittel im Jahr 2021 im Vergleich zum Vorjahr um 8,3 Prozent gestiegen – von der Preisspirale seit Beginn 2022 gar nicht zu reden. Die Preise für Düngemittel betragen das Fünffache im Vergleich zur Zeit vor der Energiekrise. Auch im Pflanzenschutz gibt es deutliche Mehrkosten. Die Kosten können allerdings nicht in jedem Fall weitergegeben werden, somit steigen die Erlöse nicht.
Die Ukraine-Krise bringt außerdem für Biobetriebe weitere Herausforderungen: Gentechnikfreies Futter, das vornehmlich aus der Ukraine und der Schwarzmeerregion stammt, kommt nicht mehr nach Deutschland. Die Standards des Biosiegels werden sehr zeitnah nicht mehr zu erfüllen sein. Und wohin dann mit der Ware?
Insolvenz: Chance auf Neustart
Mehr als 75 Prozent der landwirtschaftlichen Betriebe werden nach den Feststellungen der letzten Agrarstrukturerhebung 2020 in der Rechtsform des Einzelunternehmens und häufig als Familienbetrieb geführt. Hier droht nicht nur der vermeintliche Gesichtsverlust, sondern eine Existenzgefährdung für die gesamte Familie. Der Einzelunternehmer haftet in diesem Falle für die Verbindlichkeiten des Betriebs mit seinem gesamten Vermögen.
Jede natürliche Person kann den Weg in ein Insolvenzverfahren nutzen mit dem Ziel, nach drei Jahren die Restschuldbefreiung zu erlangen. Dies bedeutet, dass Gläubiger Verbindlichkeiten, die im Verfahrensverlauf der drei Jahre nicht getilgt werden können, mit Erteilung der Restschuldbefreiung nicht mehr durchsetzen können. Darunter fallen etwa auch Steuerverbindlichkeiten, solange keine rechtskräftige Verurteilung des Insolvenzschuldners wegen einer Steuerstraftat vorliegt.
Der landwirtschaftliche Schuldner startet mit Erteilung der Restschuldbefreiung schuldenfrei. Nur deliktische Forderungen sind von einer Restschuldbefreiung ausgenommen. Darunter versteht man Forderungen, die auf einem Schaden beruhen, der durch eine widerrechtliche Handlung entstanden ist.
Ziel: Schuldenschnitt
Auch ein außergerichtliches Moratorium mit allen relevanten Gläubigern kann eine angespannte finanzielle Lage entspannen. Moratorium bedeutet, dass eine Sache für eine Zeit aufgeschoben wird. Ziel ist dabei jedoch nicht nur ein Aufschub, sondern auch ein gemeinschaftlich festgelegter Schuldenschnitt, mit dem ein Teil der Schulden erlassen wird. Allerdings muss der Landwirt, um die Zustimmung der Gläubiger zu erlangen, unbedingt die Vermögensverhältnisse offenlegen. Nur so kann er die Gläubiger bewegen, auf einen Teil ihrer Forderungen zu verzichten. Anders als im Insolvenzverfahren setzt dies beim außergerichtlichen Moratorium jedoch die Zustimmung der Gläubiger voraus. Die Chancen für einen finanziellen Neustart sind also groß – es gilt, diese im Einzelfall zu nutzen.
Bauer Ludwig L. hat es gewagt und seine finanzielle Schieflage offengelegt. Mit seinem Agrarhändler hat er sich nach mehreren Gesprächen auf eine langfristig angelegte Ratenzahlung geeinigt. Auch sein Bankberater ist dem Landwirt entgegengekommen und hat es ihm ermöglicht, bei der Abbezahlung seines Maststalls eine Zeitlang zu pausieren. Und das Schönste ist: Im Dorf gab es wider Erwarten kein großes Getuschel. Ganz im Gegenteil, vorgestern war der Nachbar da und hat Ludwig L. um Rat gefragt, weil er selbst Probleme mit der Liquidität hat. Es tut gut, sich auszutauschen, findet L., denn schließlich haben in diesen Zeiten alle Landwirte mit den Kosten zu kämpfen. (jls) ●
Insolvenzen: vor allem Tierhalter und Lohnunternehmer betroffen
Kostenexplosion und Corona-Krise setzten Bauern und Ernährungswirtschaft gleichermaßen zu. Doch wie in anderen Wirtschaftszweigen auch, gingen in der schweren Krise weniger Landwirtschaftsbetriebe insolvent als in den Jahren zuvor. Das hat mit den staatlichen Hilfsmaßnahmen ebenso zu tun wie mit der zwischenzeitlichen Aussetzung der Insolvenzpflicht. Das Ergebnis: Im ersten Corona-Jahr 2020 waren so wenig landwirtschaftliche Betriebe insolvent wie nie zuvor. Im Jahr 2021 nahm die Zahl dann wieder zu.
Viele Experten erwarten für 2022 eine deutlich stärkere Insolvenzwelle. Zum einen, weil viele Probleme quasi aufgeschoben wurden, zum anderen bringt die dramatische Kostenexplosion im Jahr 2021 Landwirte, Molkereien und Mühlen zusätzlich wirtschaftlich in Bedrängnis.
Für die Landwirtschaft melden die Statistiker für das Jahr 2021 109 Insolvenzen – im Vergleich zu 82 im Vorjahr und zu 97 im Vor-Corona-Jahr 2019 und 115 im Dürrejahr 2018. Der Spitzenwert stammt aus dem Jahr 2016 und lag bei 151 landwirtschaftlichen Pleiten.
Doch was sind das nun für landwirtschaftliche Betriebe die zuletzt Pleite gegangen sind? Was die Landwirtschaft betrifft, meldet Destatis an erster Stelle tierhaltende Betriebe, die Pleite gegangen sind – nämlich ingesamt 24. Darunter sind die Halter von Milchkühen und Rindern wiederum die größte Gruppe. Auch Gemischtbetriebe sind überdurchschnittlich von Firmenpleiten betroffen.
Eine weitere Gruppe, denen die wirtschaftliche Krise offenbar trotz der Hilfen zugesetzt hat, sind die Erbringer von Dienstleistungen im Pflanzenbau. Diese pflanzenbaulichen Lohnunternehmen waren danach die zweitgrößte Gruppe von Betrieben, die Insolvenz anmelden mussten: nämlich 19 Betriebe im Jahr 2020 und damit fast doppelt so viele wie im Jahr zuvor.
Deutlich besser kommen die Ackerbauern weg. Hier haben 2020 nur zwei Betriebe Insolvenz angemeldet – nach fünf im Jahr 2019. Dabei zeigt sich in Wirklichkeit jedoch ein Phänomen, dass offenbar typisch für den Pflanzenbau im Osten ist. Große Betriebe, die Insolvenz angemeldet haben, werden nämlich nicht selten von Investoren übernommen und saniert. olaf.zinke@agrarheute.com
Marion Gutheil
Fachanwältin für Insolvenzrecht und Mediatorin
Mönig Wirtschaftskanzlei, Düsseldorf
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